ihres Notenrechtes leicht Kredit gewähre, so glaubte man, nach den bisherigen
 Erfahrungen, für die anderen Banken keineswegs eine Bürgschaft
äbernehmen zu können, Die Reichsbank unter ein Sonderrecht zu
stellen, war infolge der Eifersüchteleien der einzelnen Regierungen auch
nicht angängig.
Die Summe der Noten, die in Höhe des Barvorrats und darüber hinaus
 ausgegeben werden durfte, sollte so bemessen sein, daß den Bedürfnissen
 des Verkehrs Rechnung getragen werde. Man schätzte den künftigen
 Notenumlauf auf rund ı Milliarde M und fixierte das steuerfreie
Notenkontingent auf 385 Millionen M. Davon erhielt die Reichsbank
den Löwenanteil mit 250 Mil. M. Das Kontingent der Bayerischen
Notenbank in München wurde auf 32, das der Sächsischen Bank in
Dresden auf 16%, Mill. M festgesetzt. In Sachsen hielt man diese Summe
;ür zu gering, und die Dresdener Kaufmannschaft wandte sich an den
Reichstag. Aber trotzdem die Petition, „um den Schmerz aller guten
Sachsen über die Einschnürung ihres wirtschaftlichen Lebens recht auszudrücken“,
 auf Papier. mit breitem schwarzen Trauerrand geschrieben
war, blieb sie ohne Erfolg.
Zwecks Feststellung der Steuer hat die Verwaltung einer jeden
Bank am 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats den Betrag des Barvorrates
 und der umlaufenden Noten der Bank zu ermitteln und diese
Feststellung an die Aufsichtsbehörde, d. h. an den Reichskanzler, einzureichen.
 Von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden steueroflichtigen
 Überschuß des Notenumlaufs sind 5/,4°% Steuer am Schluß des
Jahres an die Reichskasse abzuführen ($ ı0 des BG.). .
Die Straf- und Schlußbestimmungen der $$ 55—66 sind nur von geingem
 allgemeinen Interesse, zum Teil sind sie auch schon gegenstands-.0S
 geworden.

5. Die Deutsche Reichsbank.
a) Rechtliche Stellung und Organisation.
Preußen hatte nach langem Widerstand seine Zustimmung zur Umwandelung
 der Preußischen Bank in die Deutsche Reichsbank erteilt. Es
erhielt das Kapital, das es in der Bank stecken hatte — rund 1,9 Millionen
Taler —, die Hälfte des Reservefonds und als Entschädigung ı5 Millionen
Mark, Die Reichsbank übernahm weiter einige Verpflichtungen der Preußischen
 Bank, so die Zahlung einer jährlichen Rente von 621010 Talern
an Preußen bis zum Jahre 1925.