Die Reichsbank ist eine unter Leitung und Aufsicht des Reiches stehende
Privatbank, Das Reich leitet und kontrolliert, Private hingegen haben
lie Mittel gegeben. Das Grundkapital wurde auf 120 Millionen M
festgesetzt und 1900, bezw. in den folgenden Jahren auf 180 Millionen
M erhöht, Es ist in 40000 auf den Namen lautende Anteile zu je 3000
und 60000 Anteile zu je 1000 M eingeteilt. Rein äußerlich betrachtet
hat die Bank hiernach große Ähnlichkeit mit einer Aktiengesellschaft,
Aber sie unterscheidet sich von dieser doch in wesentlichen Punkten:
Sie verdankt ihre Entstehung nicht einer handelsgerichtlichen Eintragung
 -— hiervon ist sie durch das Bankgesetz befreit!) — sondern
der Reichsgesetzgebung. Ihr Statut ist vom Kaiser im Einvernehmen mit
lem Bundesrat erlassen worden.
Auch die Auflösung der Reichsbank erfolgt unabhängig von der Entschließung
 der Anteilseigner. $ 41 des BG. sagt: Das Reich behält sich
das Recht vor, zuerst zum 1. Januar 1891, alsdann aber von 10 zu
1o Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, welche auf
Kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesrat, vom Reichskanzler
 an das Reichsbankdirektorium zu erlassen und von letzterem. zu
veröffentlichen ist, entweder *
a) die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben
und die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buchwertes
zu erwerben, oder
d}) die sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben,
In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit er nicht
zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur einen Hälfte
auf die Anteilseigner, zur anderen Hälfe an das Reich über,
Während der frühere Reichsbankpräsident Koch die Ansicht vertrat,
daß die Reichsbank zwar vermögensrechtlich von dem Reichsfiskus getrennt,
aber trotzdem keine Aktiengesellschaft sei, hält Laband (Deutsches
Reichsstaatsrecht, 5. Aufl.) bei der Reichsbank den Begriff des Aktienvereins
 für gegeben, weil alles, was für einen solchen Verein wesentlich ist,
sich auch bei der Reichsbank wiederfinde. Allein die Beteiligung des Reichs
segründe nach allen Richtungen hin für die Reichsbank dermaßen Abweichungen
 von dem gemeinhin für Aktienvereine geltenden Rechte, daß
dadurch die Reichsbank zu einer nermalen Rechtschöpfung gemacht sei.

1) 8 66: „Die Bestimmungen des BGB. über die Eintragung in das Handelscegister
 und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine
Anwendung,“