Die Reichsbank ist also nach diesem Wochenausweis mit 120645000 M
in der Notensteuer, d. h. sie hat auf diesen Betrag 5/5 ° Steuer, das
sind rund 1), Million M, zu zahlen.
ı1. Die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten. In dieser
Position. ist hauptsächlich das Guthaben der Girokonteninhaber enthalten,
weiter aber auch der Betrag der Depositen und der an die Reichskasse
abzuführenden Notensteuer,
12, Sonstige Passiva. Was für Konten in dieser summarischen Bezeichnung
 enthalten sind, sagt die Bilanz: Zinsen und Erträge von Wechseln,
Lombardforderungen und :angekauften Wertpapieren, verschiedene Buchschulden,
 noch nicht ausbezahlte Auftragswechsel, noch nicht abgehobene
Anweisungen, usw.
c) Giroverkehr.

Giro- und Depositengeschäft hängen eng zusammen und werden vielach
 identifiziert. Beim Girbverkehr geht die Verpflichtung der Bank über
die bloße Verwahrung hinaus. Die Verwahrung ist nur Mittel zu dem
sigentlichen Zweck des Girogeschäftes und kann im einzelnen Falle sogar
vollständig fehlen. — Giroverkehr ist eine besonders hoch entwickelte
Form der Kassenführung, ist bankmäßige Zahlungsorganisation!).
Was die Entstehung, die Entwickelung, die Vorteile privatwirtschaftlicher
und volkswirtschaftlicher Art und vor allem die Technik des Giroverkehrs
anbelangt, so verweise ich auf meine ausführliche Darstellung im I. Bande
dieses Werkes, S, 8rff. Dort ist auch der frühere und der gegenwärtige
Schlüssel, nach dem der eiserne Fonds der Konteninhaber von der Reichsbank
 berechnet wird, angegeben. Auch hinsichtlich der Statistik und der
Verbesserungsvorschläge sei auf das dort Gesagte verwiesen.

d) Diskontgeschäft und Diskontpolitik?).
Die Reichsbank ist nach $ 17 des Bankgesetzes verpflichtet, für die
nicht durch Bargeld gedeckten Noten als Deckung diskontierte Wechsel
(ev. auch Schecks) im Portefeuille zu halten. Das Diskontgeschäft ist daher,
wie für alle Notenbanken, auch für die Reichsbank das wichtigste Aktivgeschäft.
 Etwa 35%, der in Deutschland in Umlauf gesetzten Wechsel
werden. von ihr diskontiert. Über die Technik des Verkehrs, die Kreditkontrolle,
 die Kreditbücher, das mit dem Diskontgeschäft im Zusammenhang
 stehende Tantiemesystem bei der Reichsbank s. Band I S. 512ff.
3) S. James Breit, Bankgesetz S. 144.
% Siehe a. von Lumm, Diskontpolitik, Bank-Archiv XI, 9f.