so ist seitens der Vorstandsbeamten, die sie angekauft haben, instruktionswidrig
 gehandelt worden.
Die andere Vorschrift, daß der Wechsel in der Regel 3 Unterschriften
iragen soll, hat den Zweck, das Risiko des Einganges zu mindern. Ist
der Bezogene nicht in der Lage, den Wechsel bei Fälligkeit zu zahlen,
so haftet der Bank zunächst der Verkäufer des Wechsels, und ist auch
dieser zahlungsunfähig geworden, der Aussteller, Je mehr Unterschriften
ein Wechsel trägt, an die sich die Bank im Notfalle zu halten in der
Lage ist, desto größere Sicherheit kann der Wechsel bieten. Entscheidend
in letzter Linie ist aber schließlich nicht die Quantität, sondern die
Qualität der Unterschriften. So ist es denn eine. vernünftige Bestimmung
des Bankgesetzes, die es der Bank überläßt, in gewissen Fällen den
Wechsel bereits dem Aussteller und nicht erst dem Remittenten zu diskontieren.
 Um den Beteiligten den Diskontverkehr nach Möglichkeit zu
erleichtern, andererseits aber die Verluste zu beschränken, hat die Reichsbank
 das oben geschilderte Kontrollorgan ‘geschaffen,
Der Satz, zu dem die Reichsbank Wechsel ankauft (Bankdiskont, Bank-‚ate),
 wird für das ganze Reich einheitlich festgesetzt. In der Zeit von
1880—1896 diskontierte die Reichsbank bei ihren Zweiganstalten erst-Klassige
 Wechsel zu einem niedrigeren als dem offiziellen Satz, zu einem
sogenannten Privatsatz!), Zu dieser Maßregel war sie geschritten, nachdem
 die immer mächtiger werdenden Kreditbanken infolge der großen
Kapitalflüssigkeit einen erheblichen Teil der Wechsel, die bisher bei der
Reichsbank verkauft worden waren, dadurch an sich gezogen hatten, daß
sie zu einem niedrigeren Satze als die Reichsbank diskontierten, Naturgemäß
 waren es gerade die besten Wechsel, die nun der’  Reichsbank
ternblieben, Als dann weiter die Privatnotenbanken in Wettbewerb
mit den Kreditbanken traten, und die der Reichsbank dadurch entstehende
Konkurrenz noch größer wurde, entschloß im Jahre 1880 auch sie sich,
Wechsel, die über einen bestimmten Mindestbetrag lauteten, noch eine
gewisse Laufzeit hatten und Unterschriften erster Firmen trugen, zu einem
niedrigeren, als dem offiziellen, und sich den allgemeinen Geldverhältnissen
 anpassenden Satz anzukaufen, Die damals mehrfach auftauchenden
Zweifel, ob die Reichsbank ein Recht habe, zu zweierlei Sätzen zu diskontieren,
 wurden behoben, indem der Bundesrat erklärte, der von der
Reichsbank zu veröffentlichende Diskontsatz sei nur als Höchstsatz zu
?) Siehe hierzu auch in Band I das Kapitel „Das für den Diskontverkehr in Betracht
 kommende Wechselmaterial“, S. 223f£.