bank eine größere Rolle als das Lombarddarlehen spielt, das oft die Bestimmung
 hat, einen vorübergehenden Mangel an Betriebsmitteln zu
decken, Der Höchstbetrag, bis zu dem die Fonds der Bank zu Lombarddarlehen
 verwendet werden dürfen, soll vom Zentralausschuß festgesetzt
werden, Aus technischen Gründen läßt sich dies bei der großen Zahl
der Bankanstalten nicht durchführen. Die auf 180 Millionen M festgesetzte
 Höchstgrenze (Höhe des Stammkapitals) ist häufig überschritten
worden, Da die Reichsbank nicht allzu erhebliche Mittel im Lombardgeschäft
 anlegen will und darf, sucht sie diesen Verkehr durch strenge
Vorschriften. hinsichtlich des Unterpfandes und weiter, obgleich ihr Risiko
beim Lombardgeschäft geringer als beim Diskontgeschäft ist, durch einen
höheren Zinsfuß in gewissen Grenzen zu halten.
Während es sich beim Diskontgeschäft um einen Personalkredit
handelt, tritt beim Lombardgeschäft die Person des Darlehnsnehmers
in den Hintergrund, und es kommt fast einzig und. allein der Wert des
Pfandobjektes in Betracht. An Ausländer werden Darlehen nicht erteilt,
Damit der Gläubiger sich im Notfalle mit dem Pfand bezahlt machen
kann, muß es leicht verkäuflich sein und darf nicht zu großen Preis-Schwankungen
 unterliegen. Als Pfandobjekte wenig geeignet sind weiter
Güter, die sich infolge ihres Umfanges schwer aufbewahren lassen, sofern
nicht öffentliche Lagerhäuser bestehen und damit ein Warrantsystem verknüpft
 ist. Gänzlich ungeeignet sind Güter, die leicht dem Verderben
ausgesetzt sind.
Darlehen werden von 500 M an erteilt. Um einer ungesunden. Spekulation.
 vorzubeugen, und um die Mittel der Reichsbank liquide zu halten,
enthält das Bankgesetz im $ 13 die Bestimmung, daß ein Darlehen nicht
auf länger als 3 Monate gewährt werden darf. Die Reichsbank behält
sich nach ihren Bedingungen sogar vor, es täglich ohne Kündigungsfrist
zurückzufordern. Teilzahlungen sind nur in Beträgen von mindestens 10%,
jedoch nicht unter 500 M gestattet. Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung
 oder der Zinszahlung in Verzug, so braucht die Reichsbank sich
nicht an die Vorschriften der $8 1234 und 1238 des BGB., bezw. 8 368
des HGB, zu halten, sondern es ist ihr (s. Band I, S. 260) durch $ 20
des Bankgesetzes ein besonderes Recht verliehen worden. Um dem Übermaß
 von Lombardgesuchen an den Terminen entgegenzutreten, war die
Mindestdauer der Lombarddarlehen an den Vierteljahrsenden auf 10,
bezw. 14 Tage festgesetzt worden. Als auch diese Maßregel nicht prohibitiv
 wirkte, beschloß die Reichsbank im Mai 1911, daß an den Quar-655


ö Obst, Bankpolitik.