entgegen, bewahrt sie bis zum Zahlungstage auf, gibt dem anderen Geilegenheit
 zur Prüfung der Dokumente und händigt sie dann gegen Empfang
 der Zahlung aus. Voraussetzung ist, daß die Zahlung durch Giroüberweisung
 zwischen zwei Kontoinhabern oder aus dem Giroguthaben
eines Kontoinhabers. oder zur Gutschrift auf das Girokonto eines Kontoinhabers
 erfolgt. Als Gebühr erhebt die Reichsbank von dem Einlieferer
 der Dokumente M 0.10 von jedem angefangenen Tausend des
Betrages der gegen Aushändigung der Dokumente zu leistenden Zahlung,
mindestens aber 2 und höchstens 20 M.

5. Die deutschen Privatnotenbanken unter dem Bankgesetz von 1875.
a) Die 88 42, 43 und 44 des Bankgesetzes. ;
Vor Erlaß des Bankgesetzes vom 14. März 1875 gab es in Deutsch-‚and
 33 Notenbanken, die unter den verschiedensten Bedingungen konzessioniert
 waren und voneinander wesentlich abweichende Statuten ‘hatten.
Die immer mehr durchdringende Erkenntnis, daß eine Notenbank höhere
Aufgaben zu erfüllen habe als privaten Kreditansprüchen zu genügen und
hohe Dividenden und Tantiemen zu zahlen, daß sie vor allem den Geldumlauf
 regulieren und die Währung des Landes schützen müsse —
diese Erkenntnis führte dazu, daß man die vielgepriesene „Bankfreiheit“,
die ja durch das Banknotensperrgesetz schon sehr eingeschränkt war,
endlich aufgab und darnach strebte, das deutsche Notenbankwesen einheitlich
 zu gestalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, wäre es entschieden das Einfachste gewesen,
die Privilegien der bestehenden Privatnotenbanken ohne weiteres aufzuheben.
 Infolge des privatrechtlichen Charakters der Notenprivilegien und
des Widerspruchs der beteiligten Regierungen war es aber nicht möglich,
in die „wohlerworbenen Rechte“ einzugreifen.‘ Man entschloß sich vielmehr
 zu einem etwas verwickelten System, dem der Charakter eines freiwilligen
 Zwanges innewohnte, hoffend, daß nach einer Reihe von Jahren,
auf Grund der gewonnenen Erfahrungen, eine einheitliche Regelung leichter
von statten gehen werde. Man ließ die Privatnotenbanken einstweilen bestehen,
 beschränkte aber ihren Wirkungskreis auf das Gebiet desjenigen
Staates, der ihnen das Privileg erteilt hatte. Außerhalb dieses Territoriums
 war es ihnen verboten, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten zu betreiben
 oder durch Agenten für ihre Rechnung betreiben zu lassen, oder
als Gesellschafter an Bankhäusern sich zu beteiligen ($ 42 BG.), und
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