außerhalb dieses Territoriums durften ihre Noten zu Zahlungen nicht gebraucht
 werden ($ 43 BG.).
Die Beschränkung des Notenumlaufs auf den engen Bezirk mußte dazu
führen, daß die Noten nach ganz kurzer Zeit wieder zur Bank zurück-3trömten,
 während es doch im Interesse der Bank, die mit dem zinslosen
 Gelde arbeiten wollte, liegen mußte, daß die Noten möglichst
lange im Verkehr blieben, bis sie an die Ausgabestelle zur Einlösung
zurückgelangten.
Für die damals bestehenden 33 Notenbanken war die Einschränkung
des Notenumlaufs ein schwerer Schlag. Sie hatten nur die Wahl, entweder
 auf ihr Privileg, das ihnen mancherlei Verpflichtungen auferlegte,
ohne ihnen aber in Zukunft entsprechende Einnahmen zu verheißen, zu
verzichten oder sich freiwillig den beschränkenden, tiefeingreifenden
 Bestimmungen des 8 44 des Bankgesetzes zu unterwerfen.
 Taten sie dies, so besaßen ihre Noten nach wie vor im ganzen
Reichsgebiet Umlaufsfähigkeit,
Der $ 44 trifft hinsichtlich des Geschäftskreises, der Notendeckung, der Ein
neitlichkeit des Notenumlaufs usw. folgende Bestimmungen:
I, Die Betriebsmittel dürfen nur in ganz bestimmter Weise (siehe $ 13 des
BG.) angelegt werden.
2, Von dem 4'/4°% des Grundkapitals übersteigenden Reingewinn müssen jährlich
 mindestens 20%, so lange zu Ansammlung eines Reservefonds zurückgelegt
 werden, als derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt,
3. Die im Umlauf befindlichen Noten müssen mindestens zu einem Drittel durch
Reichskassenscheine, Metallgeld oder Goldbarren, der Rest durch gute, höchstens
2och drei Monate laufende Wechsel gedeckt sein.
4- Die Noten müssen bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen
gursfähiges deutsches Geld eingelöst werden?!).
5. Die Bank muß alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten Reichsgebiete
 gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten,
Welche in Städten von mehr als 80000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem
vollen Nennwerte in Zahlung nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten
ausgegeben hat, ihre Noten pünktlich einlöst.
6. Die Bank muß auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr konzessionsmäßig
 in gewisser Beziehung zusteht, verzichten,
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugnis zur Ausgabe von Banknoten

*) Demzufolge werden ohne irgend welchen Abzug eingelöst die Noten
der Sächsischen Bank zu Dresden bei dem Bankhause S. Bleichröder in Berlin,
der Bayerischen Notenbank 0
der Württembergischen Notenbank } bei der Frankfurter Bank in Frankfurt a, M,
der Badischen Notenbank