zuerst zum I, Januar 1891, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener
einjähriger Kündigung ohne irgend welche Entschädigung aufgehoben
werden kann.
Diejenigen Banken, die den Nachweis lieferten, daß der Betrag der
nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Notenausgabe auf die
Höhe ihres am ı. Januar 1874 eingezahlten Grundkapitals beschränkt
wäre, erhielten gewisse Erleichterungen hinsichtlich des zu bildenden Reservefonds
 und der Beleihungsbestimmungen. Vor allem aber war ihnen
ohne weiteres gestattet, im gesamten Reichsgebiete Bankgeschäfte durch
Zweiganstalten und Agenturen zu treiben, während für die Banken, die
ihre Notenausgabe nicht eingeschränkt hatten, es eines Antrages bei der
zuständigen. Landesregierung und der Zustimmung des Bundesrates bedurfte.
Nach dem Gesetz von 1875 gab es nun 4 Kategorien von Notenbanken:
:, Banken, die sich den einschränkenden Bestimmungen des $ 44
nicht unterworfen hatten und deren Noten infolgedessen nur im
Gebiete des Staates, der der Bank das Notenprivileg erteilt hatte,
zirkulieren durften;
Banken, die sich diesen Bestimmungen unterworfen hatten, und
deren Noten daher in ganz Deutschland umlaufen durften;
Banken, die außerdem noch den Nachweis eines eingeschränkten
Notenumlaufs erbracht hatten, und denen infolgedessen gewisse
Erleichterungen zugestanden waren;
4. die Reichsbank.
Der Reichsbank waren einige besondere Privilegien erteilt: Sie ist von
der staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuer (nicht aber auch von
kommunalen und staatlichen Steuern auf anderen Objekte, z. B. Grundund
 Gebäudesteuern) befreit; ihr wachsen die Kontingente der auf ihr
Notenrecht verzichtenden Privatnotenbanken zu; sie ist berechtigt, ohne
gerichtliche Mitwirkung die im Lombardverkehr nicht eingelösten Pfänder
zu veräußern!)., Kommen die Noten der Reichsbank an eine andere
Notenbank, so dürfen sie von dieser, im Gegensatz zu den Noten der
anderen Banken ($ 44, 5 des BG.), weiter in Zahlung gegeben werden.
Dadurch, daß die Bestimmungen des passiven Notenschubs — die
Reichsbank selbst ist verpflichtet, aktiven Notenschub auszuüben — für
die Reichsbank nicht gelten, halten sich ihre Noten länger als die der
anderen Banken im Verkehr.

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1) Auch der Badischen Bank sind seitens ihrer Regierung Konzessionen in
dieser Beziehung gemacht wordem

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