diskontieren, der ein Giro der Braunschweigischen Bank trage — eine
Maßregel, die, als sie die beabsichtigte Wirkung nicht erzielte, 1876 bereits
 wieder aufgehoben wurde?).
In dem Jahrzehnt von 1877—1886 trat keine Änderung in der Zahl
der Privatnotenbanken ein. Manche Banken, die infolge des beschränkten
Geschäftskreises und des geringen Gewinnes aus dem Notenemissionsrechte
sich schlecht rentierten, hatten es bitter bereut, nicht 1876 bereits auf
Jas Notenrecht verzichtet zu haben. Der Entschluß hierzu wurde immer
schwerer, Nutzbringende Geschäfte hatten sie aufgeben müssen. Ihre
Kunden hatten inzwischen neue Verbindungen angeknüpft, und die Erfahrung
 sagte ihnen, daß es für sie nicht leicht sein werde, wieder „ins
Geschäft hineinzukommen“, .
Von 1886—18093 verringerte sich die Zahl der Privatnotenbanken von
17 auf 7: Die Kölnische Privatbank und der Leipziger Kassenverein
hatten infolge des schlechten Geschäftsganges liquidiert. Die Commerzbank
in Lübeck, die Hannoversche Bank und die Bremer Bank hatten frei.
willig auf ihr Privileg verzichtet, Vier preußische Notenbanken: der Danziger
 Privat - Aktienbank, der Provinzialaktienbank des Großherzogtums
Posen, der Magdeburger Privatbank und der Städtischen Bank in Breslau,
sowie einem sächsischen Noteninstitut: der Chemnitzer Stadtbank, wurde
las abgelaufene Privileg seitens der betr. Regierungen nicht wieder eraeuert,

Das mit dem 1. Januar 1876 in Kraft getretene Bankgesetz vom
14. März 1875 sollte zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren Gelung
 haben, d, h. zum 1. Januar 1891 konnte der Reichsbank sowohl
wie den dem Bankgesetz unterworfenen Privatnotenbanken — also nicht
auch der Braunschweigischen Bank — das Notenprivileg gekündigt werden.
Dies geschah jedoch nicht. Abgesehen davon, daß durch Gesetz vom
(8. Dezember 1889 der Anteil des Reiches am Gewinn der Bank etwas
arhöht wurde, traten Änderungen in der Notengesetzgebung nicht ein.
Einschneidende Änderungen, nicht nur für die Reichsbank, sondem
auch für die Privatnotenbanken, brachte hingegen die Novelle vom
7. Juni 1899.
In stärkerem Maße noch als bei der ersten Erneuerung des Bankzesetzes
 ertönte der Ruf nach „einer einheitlichen Banknote für ganz

1) Beschränkt auf das Königreich Sachsen war auch die Umlaufsfähigkeit der
Noten der Landständischen Bank in Bautzen. Die Noten dieser Bank waren
aber in das Kontingent nicht einbegriffen. -

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