Wie die Reichsbank die Aufgabe hat, die Zahlungsausgleichungen im
Reich, so hat die Bayerische Notenbank die Aufgabe, die Zahlungsausgleichungen
 innerhalb der Landesgrenzen zu erleichtern, Dies geschieht
in erster Linie durch den Giroverkehr, den beide Institute in hohem
Maße pflegen. Im Gegensatz zur Reichsbank gewährt die Bayerische
Notenbank, wie auch die anderen deutschen Notenbanken, für die Giroguthaben
 bis zu einer bestimmten Höhe eine Verzinsung. Beträgt sie auch
nur 1%, so bietet sie doch immerhin einen gewissen Anreiz zur Deponierung
 zeitweise nicht benötigter Gelder.
Die Bank besitzt neben der Hauptbank in München 6 Filialen und
79 Agenturen. Auf alle diese Orte kauft sie Wechsel zu ihrem Banksatz,
ohne Berechnung von Inkassospesen. Diese Agenturen liegen in den
Händen von gut situierten, an Ort und Stelle ansässigen Bankiers, die
für ihre Bemühungen eine nach einer bestimmten Skala gleichmäßig festgesetzte
 Provision erhalten. Die Agenturinhaber versehen die für Rechnung
 der Bayerischen Notenbank gekauften Wechsel mit ihrem Giro und
senden sie an die übergeordnete Filiale. Werden die Wechsel vom Verzäufer
 an die vorgesetzte Bankanstalt, von der. die Stelle ressortiert, giriert
— mit einer Anzahl Firmen bestehen diesbezügliche Vereinbarungen —,
so haften die Agenturinhaber nicht.
Durch 847, 3 des BG. ist die Maximalsumme des Notenumlaufs
der Bayerischen Notenbank auf 70 Millionen M festgesetzt worden. Ob
man diesen Betrag für das bisher noch wenig entwickelte bayerische
Notenbankwesen für ausreichend gehalten, oder ob man damit verhindern
wollte, daß die Bank zu mächtig und eine zu große Konkurrenz für die
Reichsbank werden würde, mag dahingestellt bleiben. Im ersten Jahre
ihres Bestehens betrug der Notenumlauf schon bis zu 67,2, 1877 bis zu
67,8 Millionen M, in den nächsten Jahren schwankt er zwischen 60 bis
57 Millionen M. Das steuerfreie Notenkontingent der Bank wurde auf
32 Millionen M festgesetzt.
Die Sächsische Bank‘), die 1865 zum Zweck der „Betreibung von
Bankgeschäften“ errichtet wurde, erhielt das Recht der unbeschränkten
Notenausgabe auf die Dauer von 25 Jahren. Durch spätere Dekrete wurde
die Frist verlängert, Da sich die Bank den Bestimmungen des $ 44 des
BG. unterworfen hatte, so hätte eine Kündigung bereits per I. Januar 1901
erfolgen können.
1) 5. a. Hans Lewin, Die Sächsische Bank 1865—-1911..Ein Beitrag zur
Notenbankfrage in Deutschland, Berlin 1914,
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