Depositenguthaben am Ende des Jahres:
in 1000 M
Reichsbank Bayer. Notenbk. Sächs, Bank Württ. Notenbk. Bad. Bank!)
1911: 554 I 14384 15
1912: 393 I 13800 43
1913: 386 ° 14794 47
Bei der nach Vorschrift des $ 44 Absatz 4 errichteten Einlösungstelle
in Frankfurt a. M. wurden von den eigenen Noten eingelöst
in 1000 M
Bayer. Notenbk, Bad. Bank
L9117 3913 4395 Die Sächsische Bank und die Württem-[Q12:
 4495 4585 bergische Notenbank veröffentlichen
[Q913: 4260 4210 nicht die diesbezüglichen Ziffern.

Bei den Kassen der Bayerischen Notenbank gingen Noten anderer

Privatnotenbanken ein

in 1000 M ‘
1911: 5257
1912: 5075
1013: 4712
mit denen gemäß $ 44 Absatz s verfahren wurde. -

7. Das Notenbankwesen in den deutschen Schutzgebieten.
a) Die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ausgabe von
Banknoten in den deutschen Schutzgebieten.
Die Bestimmungen des Bankgesetzes von 1875 finden auf die deutschen
 Schutzgebiete keine Anweridung. Nach der Kaiserlichen Ver-.
ordnung vom 30, Oktober 1904 kann die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten in den Schutzgebieten nur durch eine vom Reichskanzler
zu erteilende Konzession erworben werden. Diese hat Bestimmungen zu
irefen über die Stückelung, die Einlösung und Einziehung der Bankaoten,
 über die Deckung des Notenumlaufs, über den Geschäftskreis und
die Publikationsverpflichtung der mit der Befugnis der Notenausgabe auszustattenden
 Bank, über die Beteiligung des Schutzgebietsfiskus am Reinzewinn
 der Bank, über die Rechte der Aufsichtsbehörde, sowie über alle
anderen Punkte, deren Regelung im Interesse der Sicherung des Notenumlaufs
 und des Geldverkehrs erforderlich erscheint.

') Die Badische Bank veröffentlicht in ihrer Bilanz Giro-, Depositen- und
Kontokorrentguthaben in einem einzigen Posten,