Praktische Anwendung hat diese Verordnung gefunden, indem am
(5. Januar 1905 der Deutsch-Ostafrikanischen Bank und am
3, Juni 1906 der Deutsch-Asiatischen Bank das Notenrecht verliehen
 wurde.

b) Die Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
Als das Reich durch Vertrag die Verwaltung der größten unserer
Kolonien von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft übernommen
hatte, verblieb dieser das Recht, Kupfer- und Silbermünzen zu prägen.
Die von ihr ausgegebenen Silberrupien hatten den Feingehalt der indischen
 Rupien, die nebenbei noch im Lande kursierten, deren freie Prägung
jedoch seit 1893 von der indischen Regierung verboten war.
„Ein unterwertiges Geld aber“, so heißt es in der Denkschrift über
die Neuordnung des Münzwesens des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes
 vom 19. April 1904, „für dessen den Metallwert übersteigenden
Kurswert niemand eine Verantwortlichkeit hat und eine Sicherheit gewährt,
 ist ein Unding.“ Nachdem 1902 die Gesellschaft auf ihre Prägerecht
 verzichtet hatte, war die Möglichkeit für eine Neuordnung des
Münzwesens gegeben. Die Rupie wurde als Münzeinheit beibehalten, ihr
aber der feste Wert von 1ll M beigelegt. Die Silbermünzen haben unbeschränkte
 Zahlungskraft, Kupfermünzen bis zu zwei Rupien. Weiter
sind die öffentlichen Kassen des Schutzgebietes verpflichtet, deutsche
20 M-Stücke zum Werte von 15 Rupien in Zahlung zu nehmen. Zur
Ergänzung des Metallgeldes sollen Noten dienen.
Am 6. Januar 1905 wurde die Deutsch-Ostafrikanische Bank
auf Grund des $ ır des Schutzgebietsgesetzes im Form einer Kolonialgesellschaft
 errichtet. Als Zweck der Gesellschaft ist im $ 2 ihrer Satzungen
 bezeichnet, „den Geldumlauf und die Zahlungsausgleichungen in
Deutsch-Ostafrika sowie den Geldverkehr dieses Schutzgebietes mit Deutschland
 und dem Auslande zu regeln und zu erleichtern, ferner Bankgeschäfte,
 einschließlich der Notenausgabe. nach Maßgabe der ihr erteilten
Konzession zu betreiben.“ ;
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin,
Sie ist berechtigt, überall im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete, sowie
 mit Zustimmung des Reichskanzlers in anderen Territorien, Zweiganstalten
 oder Agenturen zu errichten. Der Reichskanzler kann im Falle
eines vorhandenen. Bedürfnisses die Errichtung von Zweiganstalten an
zrößeren Plätzen des Schutzgebietes anordnen, Die Hauptkasse be-9)

