Neben dem Recht der Notenausgabe besitzt die Bank auch die Pflicht,
den Rupienkurs zu regulieren. Sie stellt bei ihrer Geschäftsstelle in
Berlin Schecks in Höhe von 5000 Rupien und darüber auf Daressalam
aus zu einem Kurse, der 134,25 nicht übersteigt, und sie verabfolgt in
Daressalam Schecks auf Berlin, sobald die Rupien zu einem Kurse von
132,50 angeboten werden, Der Rupienkurs wird sich infolgedessen stets
zwischen 132,50 und 134,25 halten. Die Bank hat weiter die Verpflichtung
 übernommen, ohne Entgelt für Rechnung des Gouvernements Zah-‚ungen
 anzunehmen und bis auf Höhe des Gouvernementsguthabens zu
‚eisten und. den Geldverkehr zwischen dem Gouvernement und der Lezationskasse
 in Berlin auf Grundlage des Kurses: 100 M == 75 Rupien
’rovisionsfrei zu bewirken.

c) Das Notenrecht der Deutsch-Asiatischen Bank im
Deutschen Kiautschougebiete und in China,
Der 1889 in Shanghai errichteten Deutsch-Asiatischen Bank — gegenwärtiges
 Kapital 7,5 Millionen Shanghai-Taels — wurde am 8. Juni 1906
(im August 1913 wurden die Konzessionsbedingungen geändert) auf die
Dauer von 15 Jahren die Befugnis verliehen, Banknoten durch ihre im
Deutschen Schutzgebiete Kiautschou und in China befindlichen Niederlassungen
 auszugeben:
1. Die Banknoten werden in Abschnitten von 1, 5, IO, 25, 50 zu
{00, 200 und 500 mexikanische Dollars und von I, 5, 10, 20, 50,
100 und 500 Taels ausgestellt.
Um der Bank eine Anpassung an die anders gearteten kolonialen
Verhältnisse zu ermöglichen, ist ihr Geschäftskreis nicht ganz so eng, wie
bei den anderen deutschen Notenbanken gezogen. Sie darf Wechsel und
wechselähnliche Papiere mit einer Laufzeit bis zu sechs Monaten diskontieren.
 Diese Papiere brauchen nur 2 gute Unterschriften zu tragen,
und die 2. Unterschrift kann sogar durch bestimmte Garantien (Beigabe
der Seeverschiffungspapiere derjenigen Waren, auf deren Valuta der
Wechsel gezogen ist) ersetzt werden. Weiter ist die Bank berechtigt, mit
Genehmigung des Reichskanzlers sich bis zu 1, ihres Grundkapitals an
Unternehmungen mit gleichartigen Betriebsvorschriften zu beteiligen.
2. Als Dollar im Sinne dieser Konzession gilt die unter dem Namen
„Mexikanischer Dollar“. umlaufende Handelsmünze mit einem Feingehalt
von 902,7 Tausendteilen und einem Gewicht von 27,073 g. Als Tael

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