den letztverflossenen 25 Jahren Europa zerrissen, haben Uns seit dem
Anfang Unserer Regierung in eine Reihe schwerer Kriege verwickelt, bei
welchen die Erhaltung und Selbständigkeit der Monarchie, alles, was Rezenten
 und Völkern am teuersten sein muß, gefährdet war. Wir konnten
und durften Unsern Völkern keine Anstrengung ersparen“,
Während in Deutschland, England und Frankreich neben dem Zentralnoteninstitut
 noch mehrere andere Notenbanken im Lande bestanden
haben, war in Österreich-Ungarn die privilegierte Nationalbank von vornherein
 das einzige zur‘ Notenausgabe berechtigte Institut. Das Kapital
ler Bank bestand aus 50000 Aktien, für deren jede ein Betrag von
2000 fl. in Papiergeld und 200 fl. in Konventionalmünze erlegt werden
mußte, Ihre Hauptaufgabe sollte sein, „die Regelmäßigkeit in dem zerrütteten
 Geldwesen wieder herzustellen“, und dies sollte zunächst durch
Beseitigung des damaligen österreichischen Staatspapiergeldes, das Zwangskurs
 und Zwangsumlauf besaß, geschehen. Es waren ca. 209 Millionen fl.
„Einlösungsscheine“ — im Gesetz „Wiener Währung“ genannt — und
470 Millionen fl. „Antizipationscheine“ im Umlauf. Beide Geldsorten
hatten Zwangskurs und unterlagen einem Disagio. Im Statut von 1818
bereits wurde jedoch unter den Geschäften der Bank die Einlösung der
Noten nicht mehr aufgeführt, sondern es hieß hinfort, „über Geschäfte,
welche die Bank für die Staatsverwaltung übernimmt, ist zwischen dieser
und der Bankdirektion jedesmal ein eigenes Übereinkommen zu treffen“,
Das Diskontgeschäft war anfangs auf Wechsel, die auf Wien gezogen
 waren und auf mindestens 300 fl. lauteten, beschränkt. Darlehen
 wurden auf höchstens 3 Monate erteilt, Die von der Bank ausgegebenen
 Noten mußten statutengemäß bei Vorzeigung in Konventionalmünze
 umgetauscht werden,
Nach dem Statut von 1841 wurde die Direktion verpflichtet, die Maximalsumme
 der zu gewährenden Diskont. und Lombardkredite zu bestimmen.
 Auf Einhaltung dieser Summe achtete ein Hofkommissar, der
auch die Aufgabe hatte, „das Eskompte- und Darlehnsgeschäft in Absicht
auf die Zulässigkeit der eingereichten Effekten und auf die Unparteilichkeit
 des Verfahrens in der Kreditbewilligung zu überwachen“. Weiter
wurde 1841 der Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe
 im ganzen Umfang der Monarchie verliehen. Dagegen kam eine
/rühere Bestimmung, wonach an Orten, an denen die Bank Filialen besaß,
 andere Diskontobanken nicht errichtet werden durften, in Wegfall,
Das Girogeschäft, das die Bank seit 1842 pflegte, bestand haupt-