sächlich darin, daß das Institut für ihre Kunden Wechsel einkassierte und
diese Beträge auszahlte, oder, seltener, auf ein anderes Konto übertrug.
Sroße Umsätze wurden daher nicht erzielt,
In eine äußerst bedrängte Lage geriet die Bank im Jahre 1848.
Ihr Kapital betrug damals 301, ihr Notenumlauf 219 Millionen fl. Die
Schuld des Staates, dem sie in kritischen Zeiten erhebliche Dienste geleistet
 hatte, war auf 150 Millionen fi. angewachsen. Infolge der Revolutiön.
 und des italienischen Krieges mußte sie im Frühjahr 1848 die
Einlösung ihrer Noten zunächst einschränken und nachher gänzlich
sinstellen, Nachdem 1855 ihr Kapital erhöht worden war, und nachdem
 der am 24. Januar 1857 zwischen Österreich umd den deutschen
Zollvereinsstaaten abgeschlossene Münzvertrag bestimmt hatte, daß keiner
der vertragschließenden Staaten berechtigt sei, Papiergeld mit. Zwangskurs
 auszugeben oder ausgeben zu lassen, wurden auch die Barzahlungen
der Bank wieder aufgenommen.
Einschneidende Änderungen brachte das Gesetz vom 27. Dezember
 1862, das am 6. Januar 1863 in Kraft getreten ist!). Das
Privileg wurde bis Ende 1876 erneuert, das Kapital auf 1101, Millionen
 fl. festgesetzt. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte auf
3 Jahre 14 Direktoren, die zusammen mit dem vom Kaiser ernannten
Gouverneur das Bankdirektorium bilden, dem die Verwaltung des
Bankvermögens obliegt. Aus ihrer Mitte wählt die Generalversammlung
ferner den „Zwölfer-Ausschuß“, der an den Sitzungen des Direktoriums,
 in denen über eine Diskontveränderung diskutiert wird. mit beratender
 Stimme teilnimmt,
Bis zum Ablauf des Privilegs besitzt die Bank das alleinige Recht,
„Anweisungen auf sich selbst, die unverzinslich und dem Überbringer auf
Verlangen zahlbar sind“, in Umlauf zu setzen, Von ihren Noten dürfen
bis zu 200 Millionen fl, mit statutenmäßig eskomptierten oder beliehenen
Effekten gedeckt sein. Für die über 200 Millionen fl. ausgegebenen
Noten muß jedoch Deckung in gesetzlichen Silbermünzen oder Silberbarren
 bis zu 14 des Metallvorrates, event. auch in Goldmünzen oder
Goldbarren vorhanden sein. Die Noten besitzen Zwangskurs, müssen
Aber von der Bank jederzeit zum vollen Nennwert gegen gesetzliche Silbernünzen
 eingelöst werden.
Die Geschäfte zwischen Staatsverwaltung und Bank werden erheblich

*) Siehe den Artikel „Österreichisch-ungarische Bank‘ von R. Zuckerkandl
m Handwörterbuch der Staatswissenschaften.

/ Obst, Bankpolitik,