eingeschränkt: Nur die von der Finanzverwaltung eingereichten und den
Statuten sonst entsprechenden Wechsel soll die Bank in Zukunft diskontieren,
 im übrigen aber die Geschäfte des Staates nur kommissionsweise
besorgen.
1867 war der sog. Ausgleich zwischen Österreich und den Ländern
der ungarischen Krone abgeschlossen worden, Zu einer prinzipiellen Einizung
 hinsichtlich der Bankfrage gelangte man jedoch erst, nachdem die
Versuche der ungarischen Regierung, ein selbständiges ungarisches Noten-'nstitut
 zu gründen, zu keinem Ziel geführt hatten. Die langen Verhandlungen
 zwischen den Regierungen der beiden Reichshälften führten
schließlich zur Festsetzung eines Statuts, das die Zustimmung beider Volksvertretungen
 fand. Nachdem beide Länder verzichtet hatten, bis Ende
des Jahres 1887 eine selbständige Notenbank zu errichten, wurde die
Nationalbank in die Österreichisch-ungarische Bank umgewandelt.
Die gegenwärtige Ordnung der Bank, die dem dualistischen Prinzip in
weitgehender Weise Rechnung trägt, beruht auf dem Gesetz vom 8. August
1911, „betreffend die Verlängerung des Privilegiums der Österreichischungarischen
 Bank und des Münz- und Währungsvertrages, sowie die Ordnung
 der damit im Zusammenhange stehenden Angelegenheiten“, Nachdem
 die beiden Staaten der Monarchie von dem ihnen zustehenden und
gegenseitig anerkannten Rechte, selbständige Notenbanken zu errichten,
abermals keinen Gebrauch gemacht hatten, ist das Privileg der Bank bis
zum 31. Dezember 1917 verlängert worden.
2. Die gegenwärtige Organisation,
Die Österreichisch-ungarische Bank (Oszträk-magyar bank) ist eine Aktiengesellschaft,
 die ihre Tätigkeit in den im Reichsrat vertretenen Königreichen
und Ländern und in den Ländern der ungarischen Krone ausübt. Das
Kapital beträgt 210 Millionen K und ist in 150000 auf den Namen
jautende Aktien zu 1400 K eingeteilt. Eine Erhöhung oder Verminderung
des Kapitals kann nur mit Zustimmung der Generalversammlung und
Genehmigung der Gesetzgebungen beider Staatsgebiete der Monarchie
stattfinden,
Die Rechte, die den Aktionären in den Angelegenheiten der Bank
zustehen, werden im Namen der Gesamtheit der Aktionäre durch die
in der Regel im Februar stattfindende Generalversammlung ausgeübt.
An ihr dürfen nur österreichische oder ungarische Staatsangehörige, die
20 Aktien oder mehr besitzen, teilnehmen. Jedes Mitglied der General-38
