versammlung hat nur eine Stimme. Die Generalversammlungen werden
in Wien oder Budapest abgehalten, je nachdem die Mehrheit der Mitglieder
 aus Österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigen besteht,
and sind bei Anwesenheit von 100 Aktionären beschlußfähig. Den Vorsitz
 führt der Gouverneur oder ein Vizegouverneur. Die Generalversammlung
 empfängt den Jahresbericht, genehmigt die Bilanz, erteilt Entlastung,
faßt Beschlüsse über das Ansuchen um Erneuerung des Privilegs oder
die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft, über Statutenänderungen und
über Erhöhung, bezw. Verminderung des Stammkapitals, Sie wählt die
Generalräte und die Rechnungsrevisoren, Eine außerord entliche Generalversammlung
 muß auf Verlangen von 40 Mitgliedern einberufen
werden.
In der Verwaltung der Bank ist seit 1887 die bei dem staatsrechtichen
 Dualismus erforderliche Parität streng durchgeführt. Oberstes Verwaltungsorgan
 ist der Generalrat, Er besteht aus dem Gouverneur, dem
Österreichischen und dem ungarischen Vizegouverneur, den Stellvertretern
der Vizegouverneure und aus ı2 Generalräten.
Der Gouverneur wird auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen
and des ungarischen Finanzministers, der österreichische Vizegouverneur
 und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Österreichischen, der
ungarische Vizegouverneur und sein Stellvertreter auf Vorschlag des
ungarischen Finanzministers vom Kaiser auf 5 Jahre ernannt. Von den
von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählten Generalräten
müssen 6 österreichische und 6 ungarische Staatsangehörige sein. Sie
haben bei Antritt ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit 25 Aktien der Bank zu
hinterlegen.
Der Generalrat vertritt die Bank nach außen und ist zu allen Verfügungen
 berechtigt, die nicht der Generalversammlung oder den Direktionen
 ausschließlich vorbehalten sind. Er leitet und überwacht die Verwaltung
 des Vermögens und den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank, bestimmt
 die allgemeinen Grundsätze, erläßt die jeweilig nötigen besonderen
Weisungen für die gesamte Geschäftsführung und kontrolliert und sichert
deren Befolgung, ernennt den Generalsekretär, die Mitglieder der Geschäftsleitung
 und die leitenden Beamten der Bankanstalten und der Geschäftsabteilungen
 der Zentrale.
An der Spitze der gesamten Bank steht der Generalrat, an der Spitze
ler beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest eine Direktion,
Diesen Direktionen steht das ausschließliche Recht zu, den Bankkredit

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