im Diskont- und Lombardgeschäfte in dem betreffenden Staatsgebiete zu
bemessen, an ihnen hierzu geeignet erscheinenden Plätzen Banknebenstellen
 für das Diskontgeschäft zu errichten und aufzulösen, Zensoren zu
emennen und Personen und Firmen zu ermächtigen, den Bankkredit
auch im Korrespondenzwege zu benutzen,
Aus seiner Mitte wählt der Generalrat für die Dauer eines Geschäftsjahres
 ein Exekutivkomitee. Dieses besteht aus dem Gouverneur und
4 Mitgliedern des Generalrates und hat die hinsichtlich der Notenausgabe
 erlassenen Vorschriften zu überwachen und in dringenden Fällen
die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Ausführendes Organ aller Beschlüsse des Generalrates, an dessen
Sitzungen er mit beratender Stimme teilnimmt, ist der Generalsekretär.
 Er führt als oberster Beamter der Bank die Oberleitung sämtlicher
Geschäftszweige im Namen und unter Aufsicht des Generalrates und er-‘'8ßt
 unmittelbar, bezw. im Wege der Geschäftsleitung oder der Direktionen,
 auf Grund der vom Generalrate genehmigten Instruktionen alle
erforderlichen Weisungen an die Bankanstalten und sonstigen Organe der
Bank. Dem Gouverneur erstattet er täglich ausführlichen Bericht über
die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und Lage der Bank und läßt von
'hm alle dem Generalrate zu unterbreitenden. Anträge zeichnen,
Für die unmittelbare Geschäftsführung ist dem Generalsekretär die Geschäftsleitung
 als Beirat zur Seite gestellt. Sie besteht aus dem Generalsekretär
 als Vorsitzenden, dem Generalsekretär-Stellvertreter, den Oberbeamten
 des Generalsekretariats, dem Oberbuchhalter, den beiden Zentral-'nspektoren,
 den Vorständen der Hauptanstalten und dem Direktor der
Hypothekarkreditabteilung.
Da die Bank, wie jede andere Zentralnotenbank, in erster Linie öffentlichen
 Interessen zu dienen hat, muß die Staatsverwaltung auch in der
Lage sein, ihren Einfluß auf die Beschlüsse des Generalrates zu wahren.
Die Organe, durch die sich die beiden Staatsverwaltungen die Überzeugung
 verschaffen, daß die Bank Gesetzen und Statuten gemäß handelt
und nichts unternimmt, was dem Staatsinteresse zuwiderläuft, sind der
Kommissär der österreichischen und der Kommissär der unyarischen
 Regierung und deren Stellvertreter. Jeder von ihnen ist berechtigt,
 allen Sitzungen der Generalversammlung, des Generalrates, des
Exekutivkomitees und der sonstigen ständigen Komitees des Generalrates,
sowie der betreffenden Direktion mit beratender Stimme beizuwohnen,
und zu prüfen, ob die dort gefaßten Beschlüsse mit den Interessen des

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