betreffenden. Staatsgebietes vereinbar sind. Eine Einsprache des Kommissärs
 hat aufhaltende Wirkung. Handelt es sich um den Beschluß eines
Komitees oder einer Direktion, so muß die Angelegenheit zunächst dem
Generalrate vorgelegt werden, Erhebt der Kommissär Einspruch gegen
sinen Beschluß der Generalversammlung oder des Generalrates, so prüft
die Angelegenheit zunächst die Regierung, von der der Kommissär bestellt
 ist. Läßt sich zwischen Regierung und Bank eine Verständigung
aicht erzielen, so entscheidet in letzter Linie das Gesamtministerium der
betreffenden. Reichshälfte,
Zur Prüfung der vom Generalrat eingereichten Bilanz wählt die Generalversammlung
 aus ihrer Mitte jährlich 5 Revisoren. Sie nehmen natürlich
 nur Stichproben vor.
Die Tätigkeit der Bank erstreckte sich am Schluß des Jahres 1913
auf 292 Bankplätze. Es bestanden außer den Abteilungen für den
Zentraldienst in Wien: die beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest,
 dann 56 Filialen und 81 Nebenstellen in den im Reichsrat vertretenen
 Königreichen und Ländern, sowie 42 Filialen und 103 Nebenstellen
 in den Ländern der ungarischen Krone, zusammen also 103 Bankanstalten
 und 184 Nebenstellen.

3. Geschäftspolitik.
a) Die Notenausgabe,
Der Notenumlauf der Bank ist unbegrenzt. Seine Höhe richtet sich
lediglich nach dem vorhandenen Deckungsmaterial. Die Noten müssen
bei allen in der Kronenwährung zu leistenden Zahlungen, die nicht infolge
 gesetzlicher Bestimmung, vertragsmäßiger Verpflichtung oder sonstiger
Privatwillenserklärung zu leisten sind, in beiden Staatsgebieten der Monarchie
 von jedermann, sowie von allen öffentlichen Kassen nach ihrem
vollen Nennwert angenommen werden, Die Bank ist nach Art. 83 ihrer
Statuten verpflichtet, ihre Noten bei den Hauptanstalten in Wien und
Budapest sofort, bei ihren Filialen, soweit es deren Barbestände und Geld-Sdedürfnisse
 gestatten, gegen gesetzliches Metallgeld österreichischer, bezw.
ıngarischer Währung einzulösen. Durch Übergangsbestimmungen (Art. 111
der Statuten) ist indes die Verpflichtung der Bank zur Einlösung ihrer
Noten suspendiert, und die Noten laufen demnach gegenwärtig mit
Zwangskurs. Nach dem Gesetz von 1911 wird der Bank die Berechtigung
eingeräumt, zu einem nach ihrer Ansicht. geeigneten Zeitpunkt auf Grund

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