in Wien 203880 Depots im Nominalwerte von 21782,8 Millionen K
in Budapest 09133 » # - » 133,0 „ »
zusammen 213013 Depots im Nominalbetrage von 2315,8 Millionen K.
Unter den in Wien in Verwaltung und Verwahrung befindlichen Depots
 waren 46669 gerichtsmäßige Depots im Nennwerte von 570,9
Millionen K,
Die verhältnismäßig geringe Anzahl von Verwahrungs- und Verwaltungsdepots
 bei der Hauptanstalt Budapest ist damit zu erklären, daß
in Ungarn verfügbare Gelder viel mehr in Realitäten als in Effekten anzelegt
 werden, und daß weiter viele ungarische Kapitalisten ihre Effekten
bei der Hauptanstalt in Wien deponiert haben.
f) Das Hypothekarkreditgeschäft.
Die Theorie erklärt die Funktionen einer Zettelbank mit denen einer
Hypothekenbank für unvereinbar, sofern nicht vollständige Arbeitsteilung
besteht und dieser Geschäftszweig mit Mitteln betrieben wird, die gänzlich
 von denen der Notenabteilung getrennt sind. Dies ist bei der Österreichisch-ungarischen
 Bank, die seinerzeit das Hypothekarkreditgeschäft
der Österreichischen Nationalbank übernommen hatte, der Fall. Für Zwecke
des Hypothekargeschäftes — für das Darlehen selbst, wie für den Ankauf
 von Pfandbriefen — darf auch nicht ı K aus der Notenemission
Verwendung finden. Nicht die Notenbank .als solche, sondern ein Pfand-Sriefinstitut
 ist es, das unter dem Namen der Notenbank Hypothekargeschäfte
 betreibt, und nicht das Notenprivilegium, sondern ausschließlich
sein eigenes Kapital und der Kredit seiner Pfandbriefe geben die Mittel
*ür diesen Geschäftszweig, für den besondere Statuten gelten. .
Die Überwachung der Geschäftsführung dieser Abteilung erfolgt
Jurch die beiden Regierungskommissäre, die vor allem auch die Verantwortung
 dafür übernehmen, daß kein Darlehen ohne vollkommene Sicherstellung
 erfolgt, und daß die Grenze der auszugebenden Pfandbriefe nicht
überschritten wird, Bis zu 300 Millionen K ist die Bank berechtigt
Pfandbriefe auszugeben. Doch darf die Summe der im Umlaufe befindlichen
 Pfandbriefe die jeweilig bestehenden Hypothekarforderungen
niemals überschreiten.
Die Bank gewährt statutenmäßig ein Darlehen nur dann, wenn es durch
eine Hypothek derart sichergestellt ist, daß es mit Hinzurechnung der
atwa vorangehenden Lasten in der ersten Hälfte des von der Bank ermittelten
 Wertes der Hypothek gedeckt erscheint. Die Beleihung erfolgt

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