auf Güter, kleineren Grundbesitz und auf Zinshäuser, Der der Beleihung
zugrunde liegende Wert wird durch das Komitee des Generalrates für
die Hypothekarkreditabteilung unter Zuziehung von Vertrauensmännern
bestimmt. Daß bei der Beleihung sehr sorgfältig verfahren wird, zeigt
auch die hohe Zahl der Ablehnungen, Von den im Jahre 1913 gestellten
172 Darlehnsgesuchen im Gesamtbetrage von 22,6 Millionen K wurden
nur 85 Gesuche in Höhe von ı2,2 Millionen K bewilligt.
Die Hypothekar-Darlehen werden in 4 prozentigen Pfandbriefen, die
binnen 50 Jahren verlosbar sind, gegen 4° prozentige Verzinsung und
‘,prozentige Amortisation, d.h. also gegen eine Gesamtannuität von Sl lo
auf die Dauer von 50 Jahren gewährt. Die Darlehens-Valuta wird in
Pfandbriefen der Bank gezahlt, die die Bank für eigene Rechnung mit
25 cents unter dem am Realisierungstage an der Wiener Börse notierten
Geldkurs (jedoch nicht über pari) übernimmt. Eine Kündigung seitens
der Bank erfolgt nur dann, wenn die Wertbeschaffenheit der Hypothek
sich derart ändert, daß die Forderung nicht mehr statutengemäß sichergestellt
 erscheint. Dem Darlehensschuldner hingegen steht es frei,
auch vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfrist das Darlehen ganz oder
teilweise zurückzuzahlen.
Ende 1913 waren seitens der Hypothekenabteilung der Bank insgesamt
 3874 Darlehen im Gesamtbetrage von 299,89 Millionen K erteilt,
Demgegenüber waren 291,35 Millionen K Pfandbriefe der Bank im Umlauf.

4. Fortbestand der Österreichisch-ungarischen Bank?
Der wirtschaftliche Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn ist zwar
bis Ende des Jahres 1917 geschlossen worden, die Bankfrage wurde jedoch
 hierbei ausgeschaltet, und so lief das Bankprivileg am 31. Dezember
 1910 ab, 1911 wurde es, wie schon erwähnt, bis 1917 verlängert.
 Das Gesuch um weitere Verlängerung ist bis Ende 1915 zu
stellen. Bei Ablauf des Privilegs haben die Regierungen das Recht, das
zesamte Bankgeschäft, mit Ausnahme des Hypothekenkreditgeschäfts,
gegen Bezahlung von ı520 K für jede Aktie und Ausschüttung der
bilanzmäßigen Reservefonds zu übernehmen. Die Bank kann das Hypo-\hekenkreditgeschäft
 in jedem Falle weiter betreiben, das Bankgeschäft,
mit Ausschluß der Rechte einer Notenbank jedoch nur dann, wenn die
Regierungen von ihrem Übernahmerecht: keinen Gebrauch machen sollten.
Während bei den bisherigen Privilegserneuerungen die beiden Regieungen
 geeint vorgingen — begegneten :sie sich doch in dem Streben,
8 Obst, Bankpolitik

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