Bankier Samuel Jones Lioyd (der spätere Lord Overstone), der die
Theorie in die Praxis umzusetzen suchte und dafür eintrat, der Willkür
Jer Notenbanken, beliebig viel Noten auszugeben und damit die Warenpreise
 zu bestimmen, eine gesetzliche Schranke zu ziehen. Die Bank solle
nur ein bestimmtes Quantum ausgeben, für jede darüber hinaus emittierte
Note müsse sie volle Metalldeckung halten. Weiter machte er den Vorschlag:
 „Man trenne die Verwaltung des Notenumlaufs, d. h. die Macht,
Geld zu schaffen, von dem Bankgeschäft; man übertrage jene Macht
einer besonderen Körperschaft; man lasse deren Maßregeln inbetreff dieses
Gegenstandes unbedingt öffentlich sein; man verhindere, daß sich dem,
der Geld schafft, die Geldborger, die Regierung und der Handelsstand,
mit ihren gefährlichen und verführerischen Einflüssen nahen, und sende
diese vielmehr dahin, wo ihr Begehr befriedigt wird, nämlich zu den
Geldausgebern, zu den Banken“. ;
Sir Robert Peel, den Samuel Jones Lipyd für seine Ideen gewonnen
hatte, brachte die Grundprinzipien der Vertreter der Currency-Theorie
in Gesetzesform. Die wichtigsten Bestimmungen der Peelschen Bankakte
 (An Act to regulate the issue of bank notes and for giving to the
Governor and Company of the Bank '©of England certain privileges for a
limited period) sind folgende:
i. Die Notenausgabe der Bank von England wird von den anderen
Geschäften vollständig getrennt und einer besonderen Emissionsabteilung
 (issue department) überwiesen.
2. Die Noten dürfen bis zum Betrage von ı4 Millionen £ durch
Staatsschuldverschreibungen (alte Schuld des Staates und etwa
3 Millionen £ Schatzscheine) gedeckt sein. Für jede darüber hinaus
ausgegebene Note muß volle Bardeckung bestehen.
3. Neue Notenbanken sollen nicht ins Leben gerufen werden. Die in
England: und Wales bestehenden Institute, die weiter von dem Recht
der Notenemission Gebrauch machen wollen, haben dies dem Stempelamte
 schriftlich anzuzeigen, das daraufhin den Durchschnittsumlauf der
dem 27. April 1844 vorangehenden ı2 Wochen ermittelt und auf Grund
dessen den Maximalbetrag des einer jeden Bank gestatteten Notenumlaufs
 festsetzt. Verzichtet eine der bestehenden englischen Notenbanken
auf ihr Notenprivileg, so darf die Bank von England ihre Notenemission
um 2, der Summe vermehren, die jene Bank auszugeben berechtigt war,
insofern sie zur Deckung dieses Zuwachses den gleichen Betrag in
Staatsschuldverschreibungen hinterlegt.