satzes über 6° hinaus ziehen würde, sollte jedoch nicht unter die Aktionäre
 verteilt, sondern in den Reservefonds gestellt werden.
Das Gesetz vom 09. Juni 1857, das der Bank außer dem ebengenannten
 Recht und der vorher schon erwähnten Berechtigung, das gegenwärtige
 Kapital zu verdoppeln, das Privileg bis Ende 1887 erweitert und
das Recht verliehen hatte, Noten im Mindestbetrage von 50 fr. — bisher
 200 fr. — auszugeben, legte der Bank auch verschiedene Verpflichtungen
 auf: Sie muß, wenn die Regierung es wünscht, in jedem
Departement mindestens eine Zweiganstalt errichten, und sie hat dem
Staate eine mit 3° verzinsliche Anleihe in Höhe von 100 Millionen fr,
zum Kurse von 75°%, abzunehmen, d. i. %, des Betrages, der ihr durch
Erhöhung des Stammkapitals — die neuen Aktien wurden zum Kurse
von 110%, ausgegeben — zugeflossen ist,
In einem 1857 zwischen der Bank und dem Finanzminister abgeschlossenem
 Vertrage verpflichtet sich die Bank weiter, dem Staat
einen Kredit bis zur Höhe von 60 Millionen fr. einzuräumen,
Der Zinsfuß sollte so hoch wie der Diskontsatz der Bank sein, jedoch
niemals mehr als 3°% betragen. 1878 wurde der Staatsvorschuß um
60 Millionen fr., verzinslich mit 1%, erhöht. Das Gesetz vom 17, November
 1897, das das Privileg der Bank bis zum Ende des Jahres 1920
erweitertel), erklärte die bisher in Höhe von 80 und 60 Millionen fr, an
den Staat gewährten Vorschüsse für unverzinslich und verpflichtete die
Bank, ein weiteres unverzinsliches Darlehen von 40 Millionen fr. an den
Staat zu geben, 1912 wurde das zinsfreie Darlehn um weitere 20 Mill. fr.
erhöht. Der Staat schuldet also heute der Banque de France 200 Mill. fr., d. 1.
mehr als ihr Aktienkapital beträgt, für die er keinenCentime Zinsen zahlt.
Auch sonst enthielt das Gesetz von 1912 nur neue Lasten für die
Bank, bezw. Vorteile für den Staat und das Publikum. Die von der
Bank geforderte Verlängerung des Privilegs über 1920 hinaus erfolgte nicht.
2. Gegenwärtige Organisation,
Neben ihrem Kapital von 182,5 Millionen fr., das in Aktien zu
1000 fr. eingeteilt ist, besitzt die Bank mehrere seit Jahren unveränderliche?)
 Reservefonds: ;
1) Das Gesetz enthielt die Einschränkung, daß es den beiden Kammern freistehen
 solle, im Laufe des Jahres 1911 das Privileg bereits zum 31. Dezember 1912
zu kündigen, Dies geschah nicht, aber es wurden der Bank einige neue Opfer
aufgelegt.
2%) Nur der ı. Posten hat sich 1908 um zirka 4000 fr, erhöht.