waren dies die Eigentümer von 69 und mehr Aktien —; jeder dieser
200 Aktionäre hat, ohne Rücksicht auf die Höhe seines Aktienbesitzes,
nur eine Stimme.
In der Generalversammlung empfangen die Aktionäre den Bericht
des Gouverneurs und der Zensoren — der nachher übrigens jedermann
gedruckt zur Verfügung steht — und wählen als Vertretung der Aktionäre
15 Regenten (regents) und 3 Zensoren (censeurs). 3 Regenten müssen
noch amtierende Generalsteuereinnehmer (receveurs generaux des contributions
 publiques), 5 Regenten, sowie die Zensoren, Handeltreibende
oder Fabrikanten sein. Zum Regenten oder Zensor ist nur wählbar, wer
den Besitz von wenigstens 30 Aktien (30000 fr.) der Bank von Frankreich
 glaubhaft nachweisen kann, Die Wahl der, Regenten erfolgt auf 5,
Aie der Zensoren auf 3 Jahre, doch ist Wiederwahl statthaft.
Regenten und Zensoren zusammen bilden den Direktionsrat (conseil
de regence), der dem auf Vorschlag des Finanzministers durch Dekret
des Präsidenten der Republik ernanntem Gouverneur und den Vizegouverneuren
 zur Seite steht.
Die Macht des Gouverneurs ist sehr groß. Schon im Gesetz von
1806 heißt es, daß er in allen zweifelhaften Fragen den Ausschlag geben
solle, und in einem Senatsbericht finden wir seine Tätigkeit mit den
Worten charakterisiert: „seul il commande ‚et execute“. Er ernennt die
Beamten der Bank und setzt sie ab, zeichnet im Namen der Bank alle
Verträge, vertritt die Bank nach außen, trifft die letzte Entscheidung in
allen wichtigen Fragen und übt eine Kontrolle über die Tätigkeit der
Bank aus unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen des Staates,
Im Behinderungsfalle wird der Gouverneur von einem der beiden Vizegouverneure
 vertreten. Der Gouverneur muß im Besitz von 100, jeder
der Vizegouverneure im Besitz von 50 Aktien der Bank sein.
Der Gouverneur, die beiden Vizegouverneure, die 15 Regenten und
die 3 Zensoren bilden zusammen den „Conseil general de la Banque“.
 Dieser tritt unter dem Vorsitz des Gouverneurs wöchentlich wenigstens
 einmal zusammen und trifft Entschlüsse über alle ihm vom Gouverneur
 vorgelegten Angelegenheiten, Er berät über Verträge und Vereinbarungen,
 die mit der Staatsverwaltung und mit Privaten getroffen werden,
über etwaige Anlage von Reserven, über Reglements für den inneren
Verkehr. Er bestimmt den Diskontsatz, unterstützt den Gouverneur bei
der Klassifikation der Kredite und ernennt die Mitglieder der verschiedenen
 Komitees. Der Conseil general faßt seine Beschlüsse mit absoluter

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