100 fr. und darunter, Demgegenüber sei erwähnt, daß im Jahre 1901
eine deutsche Handelskammer (Heidenheim) beim Deutschen Handelstag
 den Antrag gestellt hat, Maßregeln herbeizuführen, die darauf
hinzielen, die Ausschreibung von Wechseln unter 100 M gesetzlich zu
verbieten, Begründet wurde der Antrag damit, daß die kleinen (!) Wechsel
häufig Reitwechsel seien, und daß bei ihrer Nichteinlösung die Kosten
in keinem Verhältnis zum Wechselbetrage stehen. Selbstverständlich wurde
dem Vorschlag nicht nähergetreten,
Begünstigt wird das Ausschreiben kleiner Wechsel in Frankreich nicht
aur durch den billigen Diskont, sondern auch durch das Vorhandensein
eines Quittungsstempels, d. h. eine Abgabe muß bei jeder Zahlung auf
alle Fälle geleistet werden. Die Wechselstempelgebühr und der Minimaldiskont
 von 0,30 M für den Wechsel verhindern in Deutschland von
3elbst ein Überhandnehmen der kleinen Wechsel,
Daß der Bankdiskont in Frankreich stabil und dauemd (zeitweise
erheblich) niedriger als in den anderen Ländern ist, wird gewöhnlich auf
die Goldprämienpolitik der Bank von Frankreich zurückgeführt. In
Frankreich besteht bekanntlich die hinkende Goldwährung — oder Doppelwährung
 mit gesperrter Silberprägung, wie sie vielfach bezeichnet wird —:
Neben Napoleons sind die silbernen Fünffranken-Stücke gesetzliches
Zahlungsmittel bis zu jedem Betrage. Die Bank von Frankreich hat daher
das Recht, ihre Noten in Silber einzulösen, und auch alle Zahlungen in diesem
Metall, wenn nicht die Zahlung in Noten vorgezogen wird, zu leisten. Sie tut es,
wenn größere Beträge gefordert werden und diese vermutlich zu Exportzwecken
 Verwendung finden sollen. Nur in gewissen F ällen, z. B. wenn es sich
um Zahlungen für Baumwolle oder Getreide handelt, deren Gegenwerte
nach spätestens sechs Monaten zurückfließen, verabfolgt sie größere Be-:Täge
 in Gold, für Goldexporte zu spekulativen Zwecken nur dann, wenn
;hr hierfür ein besonderes Aufgeld — prime dor = Goldprämie —
gezahlt wird. Auf die Zweckmäßigkeit und Wirkung dieser Goldprämie,
die für Länder mit reiner Goldwährung gar nicht inbetracht kommen
kann, wird noch zurückzukommen sein.
Die Bank gewährt in Paris und bei einer Anzahl Filialen Darlehen von
250 fr. an aufwärts gegen Hinterlegung 1. von zur Lombardierung zugelassenen
 Wertpapieren und 2, von Goldbarren und ausländischen Geld-Sorten,
 Dienen Goldbarren und geprägtes Gold als Unterpfand, so beırägt
der Zinsfuß meist nur 1%. Doch muß das Darlehen dann mindestens
auf 36 Tage genommen werden und mindestens 10000 fr. betragen.

"50