lösen und eine private Notenbank zu errichten; Alexander II. entschied
sich aber für eine Staatsbank.

2. Organisation.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1860 wurde die Russische Reichsbank
(Banque de l’Etat) aus Staatsmitteln ins Leben gerufen. Sie übernahm
die Geschäfte der Staatskommerzbank, und es wurde ihr die Abrechnung
mit den Depositoren der Leihbank, der Depositenkassen und der Kollegien
der allgemeinen Fürsorge, sowie die Rückzahlung und der Umtausch der
alten Kreditbillets übertragen, Aus den Beständen der Kommerzbank
wurden dem neuen Institut als Kapital 15, und als Reserven ı Million
 R überwiesen. Durch Entnahmen aus dem Reingewinn erhöhte sich
das Kapital der Bank auf 25, die Reserven auf 3 Millionen R. Für alle
Geschäfte der Bank übernahm der Staat die Haftung.
Die oberste Leitung erfolgte , durch den Finanzminister und unter
ihm durch einen vom Kaiser ernannten Präsidenten. Die Kontrolle wurde
von dem Aufsichtsamt der Staatskreditanstalten ausgeübt, das jährlich
sinmal eine Versammlung einzuberufen hatte, in der der Präsident einen
Überblick über die Geschäfte der Bank gab, und in der auf Vorschlag
des Finanzministers Beschlüsse über Verteilung des Reingewinnes gefaßt
wurden, Durch Ukas vom 3. Juni 1885 ging die Polnische Bank, die
3 Millionen R Kapital und ı Million R Reserven besaß, in die Russische
 Staatsbank auf. Die Warschauer Niederlassung wurde in ein
„Kontor“, die 10 Filialen der Bank wurden in Abteilungen der Staatsbank
 umgewandelt.
Als Witte (1892) Finanzminister geworden war, lenkte er sofort sein
Hauptaugenmerk auf Umgestaltung der Bank. Am 6. Juni 1894 wurden
ihre neuen Satzungen vom Kaiser bestätigt. Ihr Kapital sollte durch
Rücklage von 10%, ihres Gewinnes allmählich auf 50, die Reserven
durch jährliche Rücklage von 5°% des Gewinnes auf 5 Millionen R anwachsen.
 Im Februar 1895 aber bereits wurde durch Überweisung von
24’; Millionen R die gesetzliche Höhe des Grundkapitals erreicht. Der
Staat erhält den gesamten Reingewinn der Bank, haftet aber andererseits
auch für Verluste, die durch Kapital und Reserven nicht gedeckt sind.
Die oberste Leitun g wird, wie bisher, durch den Finanzminister auszeübt,
 Die Zentralverwaltung!) erfolgt durch einen vom Kaiser er-2)
 S. die Statuten der Bank, die auch in französischer Sprache erschienen
sind, Rudolf Claus, Das russische Bankwesen, Leipzig 1908, Paul Steinberg,
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