nannten Gouverneur, dem zwei Vizegouverneure zur Seite stehen. Die
Aufsicht übt ein Kollegium (conseil) aus, das aus dem Gouverneur und
den beiden Vizegouverneuren, dem Direktor des Petersburger Kontors,
aus einigen Mitgliedern des Finanzministeriums und aus je einem, vom
Kaiser erwählten Vertreter des Adels und der Kaufmannschaft besteht,
— Die Prüfung der Jahresabrechnungen der Bank erfolgt durch die
Reichskontrolle und eine aus einigen Mitgliedern des Conseil bestehende
Kommission. Ist sie geschehen, so wird der Rechenschaftsbericht vom
Conseil durchgesehen und vom Finanzminister bestätigt.
Filialen besitzt die Bank in allen Teilen des Reiches. Einige sind
jedoch nur zu bestimmten Jahreszeiten geöffnet; sind es Meßplätze, zur
Meßzeit, sind es’ Kurorte, wie Piatigorsk oder Yalta, nur während der
Kursaison. Neben der Zentrale in Petersburg hat sie Filialen erster Klasse,
sogenannte Kontore, in Moskau, Archangelsk, Odessa, Riga, Kiew, Charkow,
 Jekaterinburg und Rostow a. Don. Von jedem Kontor sind eine Anzahl
 „Abteilungen“ (ständige Filialen) und „Renteien“ (Staatskassen) abhängig.
 Letztere erledigen einige, nur geringe banktechnische Kenntnisse
erfordernde Geschäfte, wie An- und Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung
verloster Wertpapiere, Inkasso- und Zahlungsverkehr usw. Insgesamt verfügt
 die Bank z. Z. über 9 Kontore, 114 ständige Filialen, 7 gelegentliche
 Filialen und 648 Renteien,
Aufgabe der Bank soll es sein: den Geldumlauf zu erleichtern, den
vaterländischen Handel und die heimische Industrie und Landwirtschaft
durch kurzfristige Kredite zu unterstützen und die jetzige Währung sicherzustellen
 und zu‘ befestigen. Nach der Verfassung von 1894 wurde die
schon ziemlich große Abhängigkeit vom Finanzministerium noch verstärkt,
und zwar vor allem dadurch, daß die Bank der Kontrolle des Aufsichtsrates
 für staatliche Kreditinstitute enthoben wurde.
3. Geschäftspolitik.

Statutarisch zulässige Geschäfte der Bank sind: Ausgabe von Noten,
Diskontierung von Wechseln und anderen Wertpapieren mit fester Verfallzeit,
 Gewährung von Darlehen und Eröffnung von Krediten, Annahme
verzinslicher und unverzinslicher Bareinlagen, Ausstellung von Zahlungs-Die

 Russische Reichsbank seit der Währungsreform (1897—1910). Stuttgart 1914,
und den Art. von Keußler und Lexis im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.

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