am I, Januar 1837 auf, zu existieren. Als Bank des Staates Pennsylvania
hat das Institut noch einige Jahre fortbestanden,

c) Banksysteme der Einzelstaaten und die „Bankfreiheit“.
Ein gemeinsames Noteninstitut, eine einheitliche Notenbankgesetzgebung
gab es nicht, Die Einzelstaaten hatten völlig freie Hand. Ein schnelles
Anwachsen der Staatenbanken war die Folge. 1835 gab es 704, 1840:
901, 1850: 824, 1855: 1307 und 1860: 1562 Banken, deren Bestand
oft nur von ganz kurzer Dauer war.
Von wesentlicher Bedeutung in der Geschichte des amerikanischen
Bankwesens war das Freibankgesetz (free banking law) des Staates
New York vom 18. April 1838, das auch von anderen Staaten, mit
meist nur unwesentlichen. Abänderungen, als Bankgesetz angenommen
und vorbildlich für das Nationalbankgesetz geworden ist.
Vorher herrschte in New York das auf einem Gesetze vom 2. April
1829 beruhende „safety fund system“, das man kurz als eine Versicherung
 auf Gegenseitigkeit zum Schutze der Noteninhaber und Gläubiger
 bezeichnen kann. Seine Hauptprinzipien waren folgende: Das Bankkapital
 dient lediglich als Garantiefonds und ist in öffentlichen Anleihen,
Bonds und Hypotheken anzulegen. Betriebskapital bilden die Depositen.
Damit bei deren Zurückziehung die Banken nicht in Verlegenheit gerieten,
 mußten sie jährlich in einen Bankfonds !/,°%, ihres Kapitals so
lange entrichten, bis der Beitrag sich auf 3°% ihres Aktienkapitals belief.
Aus diesem Fonds sollten die Noten der Banken, die falliert hatten,
eingelöst und auch deren sonstige Verbindlichkeiten erfüllt werden. Bei
einem auf so weite Kreise sich erstreckenden Krach, wie dem des Jahres
1837, konnte dieses System, das den großen Fehler hatte, daß gut verwaltete
 Banken zu einem Fonds beitragen mußten, um die Schulden der
weniger gut geleiteten Banken zu bezahlen, naturgemäß keinen Schutz
bieten. Nach Handy standen,im Jahre 1837 dem Notenumlauf der falliten
Banken von 1548588 #$ nur Fonds im Betrage von 86274 $ gegenüber,
Die Erkenntnis, daß das safety fund system in kritischen Zeiten den
Noteninhabern und anderen Gläubigern keinen genügenden Schutz gewähre,
 führte dann zu dem New-VYorker free banking law (Freibankgesetz),
 dessen Hauptbestimmungen folgende waren:
Jeder Bankier und jede beliebige Anzahl Personen, die sich zum Betriebe
 eines Bankgeschäftes zusammentun, haben das Recht, ohne besondere
 Charter, mit deren Verleihung vorher oft Mißbrauch getrieben
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