20. Juni 1874, 14. Januar 1875, 12. Juli 1882, 14. März 1900, 30. Mai
1908. Diese letzte, nach ihren geistigen Urhebern „Aldrich-Vreeland Act“
genannt, war von vornherein nur als Notbehelf gedacht.
Eine Sachverständigen-Kommission, unter Vorsitz des Senators Aldrich,
studierte das Notenbankwesen der großen europäischen Staaten, eine
Enquete wurde veranstaltet, und ihre Berichte gelangten als Dokumente
der National Monetary Commission zur Veröffentlichung. Resultat war
der mehrfach veränderte Aldrich- Plan. Mit dem Wechsel der Präsidentschaft
 in den Vereinigten Staaten im Jahre 1912 wurde ein neuer Entwurf,
 die Glass Owen Bill, ausgearbeitet, und'am 23. Dezember 1913
wurde das Bundesreservegesetz erlassen.

2. Arten und Organisation der Banken,
Man kann in den Vereinigten Staaten folgende Kategorien von Banken
nach Art ihrer Geschäfte und nach der rechtlichen Grundlage unterscheiden:
ı. Die Staatenbanken (state bahks), Es sind:dies Banken, die auf
Grund eines Gesetzes des betreffenden Staates inkorporiert sind, oder die
ihre Charter (Freibrief) von der gesetzgebenden Versammlung dieses
Staates erhalten haben, und zwar zu dem Zweck, hauptsächlich das Diskont-
 und Depositengeschäft zu pflegen. Dieser Zusatz ist erforderlich,
weil die state banks sich dadurch von den ebenfalls von den Einzelstaaten
 inkorporierten stock savings banks und den loan and trust companies
 unterscheiden. Das Kapital, das eine Bank, um inkorporiert zu
werden, nachweisen muß, ist in den einzelnen Staaten verschieden. Man
ging von dem Grundsatze aus, je größer der Geschäfts- und Kundenkreis
der Bank ist, desto größer muß das Grundkapital sein, das als Sicherheitsfonds
 zu dienen hat,
Die Staatenbanken haben zwar das Recht, Noten auszugeben, können
aber keinen Gebrauch davon machen, da seit 1865 auf ihre Notenzirku-‚ation
 eine Steuer von 10% gelegt ist.
2. Die Trustgesellschaften (trust companies, auch loan and trust
companies genannt). Eine Trustgesellschaft — nicht zu verwechseln
mit einem Trust — ist eine Korporation, die von dem Staate, in
dem sie domiziliert, die Ermächtigung erhalten hat, als Treuhänder zu
'ungieren und die außerdem noch alle Zweige des Bankgeschäftes, mit Ausnahme
 der Notenemission, betreiben darf, ohne zur Haltung einer Reserve
 verpflichtet zu sein. Über ihre Tätigkeit hat sie in gewissen Zwischenräumen
 Berichte abzuliefern.