die Hälfte des Grundkapitals der Bank bar eingezahlt ist — die Einzahlung
 des Restes muß in monatlichen Raten von mindestens 10°, also
spätestens in 5 Monaten erfolgen — und wenn Anleihen der Vereinigten
Staaten beim Schatzamt deponiert sind. Der Nennwert dieser Anleihen
muß bei Banken mit einem Kapital von mehr als 150000 $ mindestens
50000.$, bei anderen Banken mindestens 25° des Kapitals betragen.
Berechtigt ist jede Nationalbank, vom Kontrolleur der Umlaufsmittel
Noten bis zur Höhe ihres Stammkapitals zu fordern, sofern ein der
Notenmenge entsprechender Betrag Anleihen der Vereinigten Staaten beim
Schatzamt hinterlegt ist. Fallen diese im Kurse, so ist der Kontrolleur
der Umlaufsmittel berechtigt, Verstärkung des Depots zu fordern.
Die Noten; die in Beträgen zu 5, 10, 20, 50, 100, 500, 1000
und 10000 $ ausgegeben werden, sind alle von gleichem Format — nur
durch die Unterschriften der Direktoren unterscheiden sie sich voneinander
— und tragen auf der Vorderseite den Vermerk, daß sie durch Bundesobligationen
 oder andere beim Schatzamt hinterlegte Wertpapiere gesichert
 sind. Nach der Novelle von 1908 werden Banknoten auf Vorrat
hergestellt: Bis zu 50% des Aktienkapitals liegen im Schatzamt Blankoformulare
 einer jeden Nationalbank zur Abholung bei Bedarf bereit.
Zwangskurs besitzen die Nationalbank-Noten für fast alle Zahlungen
an die Regierung und seitens der Regierung: Sie müssen bei Zahlung
der Steuern und bei allen sonstigen Abgaben und Forderungen, mit Ausnahme
 der Einfuhrzölle, der Zinszahlungen und bei Einlösung der Noten
selbst, in Zahlung genommen werden.
Als Einlösungsfonds muß jede Bank im Schatzamt 5°% ihres
jeweiligen Notenumlaufs in gesetzlichen Zahlungsmitteln hinterlegen. Werden
die Noten an den Schaltern der Bank vorgelegt, so entbindet sie die
Reserve im Schatzamt selbstverständlich nicht von der direkten Einlösung,
Will eine Bank ihre durch Hinterlegung von Bundesobligationen gesicherten
 Banknoten vermindern, so kann ihr durch den Kontrolleur der
Umlaufsmittel ein Teil des Depots gegen Hinterlegung eines entsprechenden
Betrages in gesetzlichen Zahlungsmitteln (mindestens jedoch von q000 #)
zurückgegeben werden.

b) Das Depositengeschäft.
Von weit größerem Umfange als das Noten-, ist (s, die Tabelle S, 189)
das Depositengeschäft der Nationalbanken. Will jemand bei einer
amerikanischen Nationalbank ein Konto eröffnen, so lautet die erste Frage
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