zu fungieren, d. h. Grund und Boden zu beleihen und in Terrains usw.
zu spekulieren, nach dem Grundsatz, daß eine Bank nur einen ähnlichen
Kredit gewähren darf, als sie selbst genommen hat. Keine Bank darf
ihre Verbindlichkeiten so anwachsen lassen, daß deren Gesamtbetrag das
Grundkapital übersteigt; doch werden dabei die Verpflichtungen aus Banknoten,
 Depositen und noch nicht bezahlten Dividenden nicht einbegriffen.
Die Höhe des Diskont- und Lombardsatzes unterliegt nur bis
zu einer bestimmten Grenze dem Ermessen der Bank: Besteht in dem
betreffenden Staate oder Territorium ein Maximalzinsfuß, so ist die Nationalbank
 daran gebunden, sonst darf sie höchstens 7°% Zinsen berechnen,
 — Nach dem Bundesreservegesetz (s. unten) ist jede Bundesreservebank
 ermächtigt, Diskontsätze zu normieren, die für jede Art
von Papier in Anrechnung zu bringen sind. In den einzelnen Distrikten
werden jedoch die Diskontsätze, da sie durch Angebot und Nachfrage
diktiert werden, verschieden sein.

4. Das Bundesreservegesetz vom 23. Dezember 1913).
Nach dem Bundesreservegesetz vom 23. Dezember 1913 (Federal
Reserve Act) wird nicht eine Zentralbank, wie in den europäischen Ländern,
 als Rediskontierungsinstitut geschaffen, sondern eine Mehrheit von
Distriktsbanken (Bundesreservebanken ), die ihre Geschäfte wesentlich
 selbständig führen. Ihre Zahl ist auf nicht weniger als 8 und höchstens
auf ı2 festgesetzt und beträgt augenblicklich 11.

Mitglieder l Kapial
d. h. Banken in 1000 $

New York, 12.
Philadelphia
Cleveland , . . -
Richmond (Virginien)
Aılanta . .
Chicago .
St, Louis .
Minneapolis .
Kansas Ciry
Dallas
San Francisco

‚8

€
=

/

.
£, &gt;

£

20621
12980
11528
6 308
45641
2664
4843
4702
5583
5520
7825

1) Siehe a, R. Hauser, Die amerikanische Bankreform. Jena 1914; E. Jaff6,
Die endgültige Regelung der amerikanischen Bankgesetzgebung, im Bank-Archiv,
XIL, 11; E. von Philippovich, Die amerikanische Bankreform, im Österreichischen
 Volkswirt VI, 35; Frankfurter Zeitung vom 18, Januar 1914.

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