männischen Geschäften entstammen. Die Gesamtsumme der Wechsel,
die die Unterschrift oder das Giro einer Person, Gesellschaft, Firma
oder Korporation tragen und für dieselbe Bank diskontiert werden, darf
niemals 10%, des vorhandenen Kapitals plus Reserven der betreffenden
Bank übersteigen. Doch soll sich diese Beschränkung auf gezogene
Wechsel, die im guten Glauben gegen tatsächlich vorhandene Ware ausgeschrieben
 wurden, nicht beziehen.
Vom Reingewinn einer, Reservebank erhalten die Mitgliedsbanken
und die sonstigen Aktionäre bis zu 6%, Dividende auf das eingezahlte
Kapital. Was darüber hinaus verdient ist, fällt den Vereinigten Staaten
zu, die aber die Hälfte dieses Betrages zunächst zur Bildung eines Reservefonds
 zu verwenden haben, bis dieser 40°, des eingezahlten Kapitals
der betreffenden Reservebank erreicht hat. Der auf diese Weise den
Vereinigten Staaten zufließende Gewinn soll nach Ermessen des Schatzsekretärs
 zur Erhöhung der gegen die umlaufenden Vereinigten Staaten-Noten
 zu haltenden Goldreserven oder gemäß den vom Schatzsekretär zu
erlassenden Vorschriften zur Verminderung der ausstehenden Obligationenschuld
 der Vereinigten Staaten verwendet werden.
Die Aufsicht über das gesamte amerikanische Bankwesen übt der
Bundesreserverat (Federal Reserve Board) aus. Er setzt sich aus
7 Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Schatzsekretär und dem Kontrolleur
 der Umlaufsmittel, als exofficio Mitgliedern, und 5 Mitgliedern,
die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf Vorschlag und unter
Billigung des Senats ernannt werden. Die Amtsdauer dieser 5 hauptamtlichen
 Mitglieder, deren jedes ein Jahresgehalt von 12000 $ bezieht,
ist für den Anfang in der Weise geregelt, daß ein Mitglied für 2, eins
für 4, eins für 6, eins für 8 und eins für 10 Jahre ernannt ist, während
späterhin alle Mitglieder immer auf 10 Jahre gewählt werden sollen,
Auf diese Weise soll Vorsorge getroffen werden, daß beim Wechsel der
Regierung auch Mitglieder der neuen Regierung gewählt werden können,
bzw. daß eine gemischte Zusammensetzung besteht,
Aus den 5 vom Präsidenten zu ernennenden Mitgliedern, von denen
wenigstens 2 erfahrene Bank- und Finanzmänner sein sollen, wird eins
vom Präsidenten zum Gouverneur und eins zum Vizegouverneur des
Bundesreserverates bestellt. Der Schatzsekretär soll ex officio Vorsitzender
des Bundesreserverates sein. Die Mitglieder des Bundesreserverates und
die Schatzsekretärs- Assistenten sollen während der Dauer ihres Amtes
und noch 2 Jahre danach kein Amt bei einer Mitgliedsbank bekleiden.

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