denen aber, im Gegensatz zu den bisherigen 2°/igen Bonds, nicht das
Recht, dagegen Noten auszugeben, anhaftet.
Was die Organisation der Mitgliedsbanken anbelangt, so sind
die bisherigen bundesstaatlichen Bestimmungen für die bestehenden
Nationalbanken, sowie die einzelstaatlichen Verordnungen für Staatenbanken
 und Trust-Companies durch das neue Gesetz nur insofern abgeändert,
 als die Gleichmäßigkeit dadurch gestört worden wäre.
Bestehen geblieben sind u. a. die Vorschriften über die Höhe des
Mindestkapitals der Banken, über die Maximalsumme der zu gewährenden
 Kredite, über Aktienbeleihungen. Neu beitretende Staatenbanken und
Trust-Companies müssen sich diesen Vorschriften und den neuen Bestimmungen
 hinsichtlich Reservehaltung, sowie der Überwachung durch
den Federal Reserve Board unterwerfen.
Neu geregelt‘ sind vor allem die Vorschriften hinsichtlich der
Bankreserven. Es werden jetzt unterschieden: Kurzfristige Depositen,
 das sind die Depositen, die innerhalb von 30 Tagen fällig,
und Zeitdepositen, die später als nach 30 tägiger Kündigung rückzahlbar
 sind,
Die von den Nationalbanken gehaltenen Reserven sind auf 12%
für die Provinzbanken, 15° für die Reserve City Banken, von denen
es zurzeit etwa 30 gibt, und auf 18° für die Central Reserve City
Banken (New York, Chicago, St. Louis) festgesetzt. Außer diesen Reserven
 jedoch, die für die kurzfristigen Depositen bestimmt sind, ist von den
Banken noch eine Reserve von 5% für die Einlösung der Zeitdepositen
zu halten.

Von den genannten Reserven sollen halten: ,
die Provinzbanken */,2 in ihren eigenen Kassen, 5/2 bei der Reservebank
 ihres Distrikts und restliche %,2 in ihren Kassen oder bei der
Reservebank oder bei beiden;
die Banken in den sog, Reservestädten 5/,, in ihren eigenen Kassen,
Sl; bei ihrer Reservebank und restliche 4/5 in ihren Kassen oder bei
der Reservebank oder in beiden;
die Banken in den Zentralreservestädten %/,g in ihren eigenen Kassen,
7/3 bei der Reservebank und 5/18 hier oder dort.
Die 5%, die beim Schatzamt zur Einlösung der Noten hinterlegt sind,
dürfen in die Reserven in Zukunft nicht mehr eingerechnet werden.
Die bei den Bundesreservebanken zu deponierenden Teilreserven dürfen
zur Hälfte aus diskontfähigen Wechseln bestehen. Man hofft dadurch

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