Berichtswoche der Durchschnitt angenommen. Grund zu dieser Bestimmung
 mag wohl die Befürchtung gegeben haben, die Banken würden
sonst ihre Aufstellung „frisieren“, indem sie z. B. nur an den ersten
Tagen der Woche Wechsel diskontieren und Vorschüsse geben.
Aufstellungen nach einem vorgeschriebenen Muster müssen ferner fünfmal
 jährlich für den Kontrolleur der Umlaufsmittel angefertigt werden.
Damit die Banken nicht in der Lage sind, ihre Berichte zu frisieren,
besteht die Vorschrift, daß sie für einen zurückliegenden Tag anzufertigen
 sind. Die Bank erhält z. B. am 25. Februar die Aufforderung,
ihre Bilanz per 20. Februar einzureichen. Die Berichte müssen vom cashier
und von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet
 und in einer Zeitung des Ortes, an dem die Bank ihren Sitz
hat, veröffentlicht werden, Hegt der Kontrolleur irgendwelche Bedenken
gegen eine Bank, so darf er von dieser weitere Spezialberichte einfordern.
Mit Zustimmung des Schatzsekretärs ist der Kontrolleur ferner berechtigt,
Revisoren zu bestellen, die die Geschäfte der Banken prüfen und ihm
darüber Bericht erstatten. Die dadurch entstehenden Kosten haben die
betreffenden Banken zu entrichten,

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