widmete, sagte: Geld ist eine Ware, deren Wert durch die darin enthaltene
 Arbeit bestimmt wird. Geldmenge und Warenpreis wirken automatisch
 aufeinander ein (s. S. 121 ff).
Auf den Lehren von Ricardo, Mac Culloch, Samuel Jones
Lloyd u. a. basiert die Currency-Theorie, die besagt, die Notenzirkulation
 eines Landes habe sich nicht dem Kreditbedürfnis, sondern
dem Münz- und Metallbestande anzupassen, und die Noten müssen
metallisch voll gedeckt sein. Nach der Banking-Theorie reguliert sich
der Notenumlauf durch den Bedarf, eine starre Festsetzung der Notengrenze
 widerspreche dem Wesen der Banknote, Dagegen müsse die stete
Einlösbarkeit der Note gesichert sein, und um sie zu ermöglichen, solle
eine prozentuale Bardeckung bestehen.
Der Einfluß der Notendeckung auf die gesamte Volkswirtschaft ist oft
überschätzt worden, so auch von Tellkampf!), der zur Zeit, als das
Bankgesetz beraten wurde, Mitglied des Deutschen Reichstages war. Die
Deckungsfrage, sagte er, „berührt die Preise aller Gegenstände, alle öffentlichen
 und Privatkontrakte, alle nationalen und individuellen Geldverhältnisse,
 die Staatsfinanzen, sowohl, wie den Gewinn und Verlust in Ackerbau,
 Industrie und Handel, kurz alle öffentlichen Angelegenheiten, wie
alle häuslichen Geschäfte, wobei das Geld irgend eine Rolle spielt.“
Tellkampf und andere vertraten auch in Deutschland in den 1870er
Jahren die Ansicht, die Banknoten seien nur Stellvertreter des baren
Geldes und demnach wie dieses zu behandeln. Wie das Gepräge der
Münze, so müsse auch die Banknote den wahren inneren Wert ausdrücken,
 Das Privilegium, Noten, die nur zu !/; in bar gedeckt sind, auszugeben,
 sei einem Privilegium zum Falschmünzen ähnlich usw. Solche
Ansichten beruhen eben auf einer Verkennung des Wesens der Note.
Die Banknote wird von Nationalökonomen meist als eine „Anweisung“
der Bank auf sich selbst definiert, Richtiger ist es, von einem „Zahlungsversprechen“
 (Verpflichtungsschein, $363 HGB.) zu reden, da eine Anweisung
 eine an einen Dritten gerichtete Zahlungsaufforderung ist?). Als
Analogie zum Münzregal hat man ein „Notenhoheitsrecht“ des Staates
konstruiert. Die Rechtsgrundlage war zweifelhaft. Man will aber nicht die
Ausgabe von Banknoten als reinprivatrechtliches Geschäft angesehen

1) Erfordernis voller Metalldeckung der Banknoten, Berlin 1873.
?) Vgl. a, das Schema der Reichsbanknoten: Ein Hundert Mark zahlt die
Reichsbankhauptkasse in Berlin ohne Legitimationsprüfung dem Einlieferer
dieser Banknote,

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