wissen. So spricht auch das deutsche Bankgesetz von einer Befugnis
zur Ausgabe von Banknoten, die erst vom einzelnen „erworben“ werden
muß, Der Gedanke an ein im Wesen des Staates bereits begründetes Notenaoheitsrecht
 tritt hier deutlich hervor?).
Oberster Grundsatz einer Bankverwaltung hinsichtlich des Notendeckungssystems
 muß sein, sagt Adolph Wagner?), daß „das die Banksolvenz
 bedingende Aktivgeschäft der Bank nach der Natur und Beschaffenheit
 der Passivgeschäfte geleitet, die Art der Kapitalanlage und
las gegenseitige Verhältnis der einzelnen Bankaktiva untereinander danach
 bestimmt werden muß“. Nach allgemein gültiger, von der Wissenschaft
 und von der Praxis anerkannter Lehre sollen alle Banken, die
Noten ausgeben, vor allem zwei Forderungen erfüllen:
t. Die Banken müssen jederzeit Mittel besitzen, ihre Noten, die ihnen
zur Einlösung vorgelegt werden, in Währungsgeld umzutauschen ‚und
2, die Banken müssen ihre metallisch teilweise, bezw. voll gedeckte
Notenemission dem Bedarf anpassen, d.h. sie sollen soviel Noten auszeben,
 wie für das Wirtschaftsleben des Landes erforderlich und nützlich
erscheint, wieviel der Menge und Größe der Zahlungen entspricht.
Auf welche Weise dies am zweckmäßigsten erfolgt, darüber gehen die
Ansichten auseinander.
Vier Systeme der Notendeckung lassen sich unterscheiden:
1. Vollständige Bardeckung aller Noten, die über einen vom Gesetzgeber
 bestimmten Betrag (Kontingent) hinaus ausgegeben sind (englisches
 System);
Deckung der Noten durch schwer realisierbare Aktiva (amerikanisches
 System);
3. Deckungsvorschriften existieren nicht (französisches System);
4. bankmäßige Deckung der Noten (deutsches Svstem).

a) Das englische System (currency principle).
Dreierlei Art sind die von der Bank von England ausgegebenen Noten:
ı. Noten, für .die ‚eine realisierbare Deckung nicht besteht, Ihr Betrag
st auf die Höhe der Regierungsschuld (11015100 %) beschränkt,
2. Noten, die durch Staatsschuldverschreibungen gedeckt sind. Gegenwärtig
 sind dies 7424000 £ und

‘) S, a. James Breit, Bankgesetz S, 58,
*) System der Zettelbankpolitik. Freiburg 1873. 2. Aufl, S. 240.

4 Obst. Bankvolitik.

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