Aus irrigen Anschauungen über Wesen und Funktionen der Banknote
ist das englische Bankgesetz von 1844 entstanden. Die Bestimmung, daß
bei Verzichtleistung einer englischen Privatnotenbank nur 2%, ihres Kontingents
 dem der Bank von England zufallen solle, hat bewirkt, das trotz
steigender Bevölkerungsziffer die Summe der umlaufenden englischen Noten
aicht nur nicht gleich geblieben ist, sondern sich verringert hat.
Welche schlimme Folgen das starre Begrenzen der Notenemission haben
kann, hat England in den Jahren 1847, 1857 und 1866 erfahren müssen.
Obwohl die Bank von England 1847 einen Metallbestand von 81, 1857
von 71, und 1866 von ı2 Millionen © besaß, mußte sie, da sie weitere,
ingedeckte Noten nicht mehr ausgeben, Gold nicht beschaffen konnte,
lie Kreditgewährung einstellen. Je mehr die Bank sich der Grenze des
zestatteten ungedeckten Notenumlaufs näherte, desto größer wurden die
an. sie gestellten Ansprüche. Jeder wollte sich disponible Mittel beschaffen,
nicht weil er sie augenblicklich benötigte, sondern um für später gesichert
 zu sein, Sobald die Peelsche Bankakte suspendiert, und die Bank
keinen. Beschränkungen in der Kreditgewährung unterworfen war, wurden
lie nur für den Notfall abgehobenen Summen wieder zur Bank zurückyebracht.
 Die über das Kontingent hinaus ausgegebene Summe der me-‘allisch
 nicht gedeckten Noten war in allen drei Fällen geringfügig. Sicher
ist, daß die an die Bank von England gerichteten Kreditansprüche weit
zeringer gewesen wären, wenn eine Begrenzung der Notenemission nicht
jestanden hätte. Eine feste Notengrenze, das hat man in England
yespürt, ist in kritischen Zeiten eine große Gefahr für das Kreditwesen
 des ganzen Landes. Weil sich das Bankgesetz von 1844 nur
n. normalen Zeiten bewährt hat, ist ihm von englischen Finanzmännern
der Name „fair weather act“ (Schönwettergesetz) gegeben worden.
Die Bestimmung, daß alle über einen bestimmten. Betrag hinaus auszegebenen
 Noten voll durch Gold gedeckt sein müssen, besteht auch in
Rußland und in Finnland. In Österreich-Ungarn ist die direkte Konäingentierung
 1887 beseitigt worden. In den skandinavischen Ländern, in
lenen sie in Nachahmung der Peelschen Akte ebenfalls bestanden hat,
sind erhebliche Milderungen der Bestimmungen erfolgt.
In Rußland ist, wie wir gesehen haben, durch Ukas vom 27. August
:897 bestimmt worden, daß die von der Russischen Reichsbank ausgegebenen
 Noten bis zur Höhe von 600 Millionen Rubel wenigstens zur
Hälfte, die darüber hinaus ausgegebenen voll durch Gold gedeckt sein
müssen, Da der Notenumlauf dauernd mehr als 600 Millionen Rubel
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