Die Notensteuer soll weiter Garantien gegen einen Mißbrauch
des Notenrechts gewähren. Dafür gibt es aber neben der Bestimmung
 der Dritteldeckung noch Vorschriften hinsichtlich der Geschäfte, die
einer Notenbank gestattet, bzw. verboten sind. Weiter ist bei 3 der
noch bestehenden deutschen Privatnotenbanken eine Maximalgrenze der
auszugebenden Noten festgesetzt. In ihrer Geschäfts- und Diskontpolitik
hat sich die Deutsche Reichsbank niemals durch die Notensteuer beein-Aussen
 lassen. Sehr oft hat sie, als sie in der Notensteuer war, was man
bei Schaffung. des Bankgesetzes für ganz unwahrscheinlich gehalten hat,
zu einem niedrigeren Satze als zu 5°%, diskontiert — so 1894 und
1895, 1902 und 1903 zu 3° — und somit „aus ihrer eigenen Tasche
stwas zum Zinsfuß zugelegt“.
Die Notensteuer soll drittens dem Reich eine Einnahmequelle
sein. Wird das steuerfreie Notenkontingent erhöht, oder ‚wird die Steuer
abgeschafft, dann erleidet das Reich zunächst eine Einbuße; doch ist
aber zu berücksichtigen, daß 3, der Summe, die die Reichsbank dadurch
spart, in Form eines Gewinnanteiles wieder ans Reich fließt, so daß die
Dividende der Anteilseigner durch den Wegfall der Steuer nur um ein
Geringes erhöht werden würde. Die Steuer, die die Privatnotenbanken
bisher ans Reich gezahlt haben, ist sehr geringfügig; im Durchschnitt der
letzten 3 Jahre waren es (s. S. 87) knapp 58300 M im Jahre, Es spricht
aber auch nichts dagegen, die Notensteuer bei der Reichsbank
aufzuheben, sie aber bei den 4 Privatnotenbanken in alter Weise
bestehen zu lassen.
Die indirekte Kontingentierung hat, wie gezeigt, heute keinen praktischen
 Wert mehr. Da sie nur eine Kontingentüberschreitung beachtet
und nicht auf das Verhältnis von Notenumlauf und Bardeckung Rücksicht
 nimmt, könnte sie unheilvoll wirken, wenn nicht mit ihr gleichzeitig
die Vorschrift verknüpft wäre, daß für einen Teil der ausgegebenen
Noten Bardeckung bestehen muß und der Rest in guten, kurzfristigen
Wechseln anzulegen ist. Die Minimalhöhe des Barfonds ist in einem
Quotensatz vom Notenumlauf festgesetzt. Ungedeckte Noten im wahren
Sinne des Wortes gibt es in Deutschland nicht.
Eine gewisse Willkür besteht in der Wahl der Quote. Warum hat man
in Deutschland gerade einen Barfonds von 33 1/;°%%, warum nicht einen
solchen von 40 oder 2 5% für zweckmäßig gehalten? Die Höhe der
Minimalbardeckung ist örtlich und zeitlich verschieden. In Österreich-Ungarn,
 das 1888 nach deutschem Muster eine indirekte Kontingen-218
