Wenig erfreulich ist weiter, daß ein großer Teil der Noten durch
Silbermünzen gedeckt ist, die in ihrer Minderwertigkeit nur noch von
denen Österreich-Ungarns übertroffen werden. Dort beträgt das Wertverhältnis
 zwischen Gold- und Silbermünzen 1:13,68, in Deutschland 1:13,95,
in den Ländern der lateinischen Münzunion 1:15,5, in Mexiko 1:16,5
in Indien 1:21,9, in Rußland 1:23,24 und in Japan 1:32,3.
Durch die Münznovelle vom 7. Mai 1908 ist der Höchstbetrag der
Reichssilbermünzen, den die Novelle vom ı. Juni 1900 für den Kopf
der Bevölkerung von 10 auf ı5 M erhöht hatte, auf 20 M heraufgesetzt
worden, Da für den Verkehr eine Kopfquote von ı5 M vollkommen
ausreichend ist, so hat die Mehrausprägung der Silbermünzen ein erhebliches
 Anwachsen des Silbermünzenbestandes der Reichsbank zur Folge
zehabt. Man ist beinahe wieder auf dem Wege, das Silber zu remonetisieren,
 nachdem wir im Oktober 1907 der ganzen Welt verkündet
haben, daß jetzt nach Abschaffung der Taler als gesetzliches Zahlungsmittel,
 Deutschland zur reinen Goldwährung übergegangen ist. So sieht
das Finanzgesetz vom 3. Juli 1913, außerhalb der. im Münzgesetz vom
t, Juni 1909 bestimmten Grenze von 20 M pro Kopf der Bevölkerung,
die Prägung bis zu 120 Million M Silbermünzen vor, die einen zur Befriedizung
 eines außerordentlichen Bedürfnisses dienenden Bestand schaffen
soll. Diese Silbermünzen sollen für Rechnung des Reichs geprägt und bei
der Reichsbank, zur sofortigen Verwendung im Kriegsfalle, deponiert
werden. Bei Wiedereintritt normaler Zeiten sollen allerdings dann wieder
liese 120 Millionen M als „Silberreserve“ von dem Bestande der Reichsbank
 abgezweigt werden.
Rekapitulieren wir noch einmal: Die Nöotensteuer hat keine praktische
Bedeutung und ist willkürlich, Für Bemessung des steuerfreien Kontingents
gibt es keinen Maßstab. Die indirekte Kontingentierung leidet auch an
dem Mangel, daß ein Unterschied nicht gemacht wird, ob der Geldbedarf
seine Ursache in den gesteigerten Geldbedürfnissen zum Termin oder in
Spekulationen und Goldexporten hat. Zum mindesten empfiehlt es sich,
die Notensteuer bei der Reichsbank in Wegfall zu bringen.
An der Dritteldeckung hingegen ist nicht nur nicht festzuhalten,
3ondern es wäre sehr wünschenswert, wenn 1919 bei Erneuerung des
Bankgesetzes bestimmt würde, Reichskassenscheine und Silbermünzen
ind nur in beschränkter Höhe als Notendeckung zulässig. Solche Vorschriften
 halte ich für nötig, da keine Bürgschaft dafür besteht, daß nicht
über kurz oder lang die Kopfauote der Silbermünzen, die ohne alle Be-2223

