der Bank- und Diskontpolitik kommt nur die Stückelung nach unten,
die Mindesthöhe, in Betracht. Über Vorzüge und Nachteile der kleinen
Banknoten fanden zum ersten Male lebhafte Erörterungen in der 1865
veranstalteten französischen Bank-Enquete statt. Die Ansichten der
Mitglieder der Enquetekommission gingen auseinander. Den einen schienen
die kleinen Notenabschnitte eine Gefahr in Zeiten einer Krise und eines
allgemeinen Mißtrauens. Sie würden dann, argumentierte man, gerade
von den niederen Schichten der Bevölkerung, bei denen das Mißtrauen
in der Regel am größten ist, und bei denen man kleine Noten am meisten
antreffen würde, in Sroßen Posten zur Einlösung präsentiert werden.
Hiergegen wendet Adolph Wagner!) mit Recht ein, daß das Rückströmen
 der Noten weit weniger aus Mißtrauen erfolge, als weil der
Verkehr Bargeld statt Noten für ein konkretes Bedürfnis (für Zahlungen
ins Ausland, „external drain“) brauche; viel eher würden daher große Abschnitte,
 die überhaupt mehr „disponibles Kapital“ repräsentieren — im
Gegensatz zu den kleinen Noten, die „Umlaufsmittel“ sind — zur Einlösung
 gelangen.
Zahlreiche Mitglieder der französischen Enquetekommission vertraten
die Ansicht, die kleinen Noten würden, gerade weil sie in einer größeren
Anzahl von Händen verteilt seien, länger als die großen Appoints im
Umlauf gehalten werden, Allgemein war man aber der Überzeugung, daß
die Verdrängung des Silbers durch das Gold dieser Frage das Hauptinteresse
 entzogen habe, daß Noten unter 50 fr. keinen Vorteil hätten
und nur wenig verlangt würden.
In Deutschland hat die Frage der Notenstückelung Anfang der
:870er Jahre bei der Münz- und Bankgesetzgebung eine hervorragende
Rolle gespielt. Um das deutsche Volk an den Gebrauch metallener Umaufsmittel
 zu gewöhnen, hielt man es für notwendig, die zahlreichen
kleinen Noten der Banken und des Papiergeld der Einzelstaaten aus
lem Verkehr zu ziehen, Im Artikel 18 des Münzgesetzes von 1873
indet sich dann die Bestimmung, daß Banknoten nur in Beträgen von
100 M und darüber ausgegeben werden dürfen, und im Gesetz von
21. Dezember 1874 wird eine staffelweise Einziehung der kleinen Banknoten
 angeordnet.
Im Mai 1905 stand der Entwurf eines Gesetzes betreffs Ausgabe von
Reichsbanknoten zu 50 und zu 20 M zur Beratung. Die Befriedigung

1) System der Zettelbankpolitik, a. a. O. S. 560.

5 Obst. Bankmoolitik.