gelangt ist. Dies hat zur Folge, daß viele Ladeninhaber, um derartigen
Weiterungen zu entgehen, Noten, die ihnen von unbekannten Personen
gegeben werden, nicht gern annehmen,
In Frankreich war die Bank. von Frankreich im Jahre 1870 von
der Pflicht, ihre Noten einzulösen, befreit worden. Als 1878 der Zwangskurs
 aufgehoben wurde, behielten die Noten weiterhin die Eigenschaft
als gesetzliches Zahlungsmittel,
Diese Eigenschaft besitzen die Noten auch in Österreich-Ungarn.
Nur ist die Österreichisch-ungarische Bank nicht zur Barzahlung ihrer
Noten, die ein sehr gern genommenes Zahlungsmittel sind, verpflichtet,
Die Noten der Russischen Staatsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel
 und einlösbar bei der Bank.
Bestehen in einem Lande mehrere Notenbanken, so können diese an
sich nicht gezwungen werden, die Noten ihrer Konkurrentinnen, wenn
die Noten nicht Zwangskurs besitzen, anzunehmen. Das Verkehrsbedürfnis
 wird jedoch, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, zu ‚einer
gegenseitigen Annahme der Noten führen.
In den Vereinigten Staaten von Amerika müssen die Noten
aller Nationalbanken bei allen Zahlungen, die die Nationalbanken sich
gegenseitig leisten, angenommen werden. Die schließliche Einlösung der
Noten, die das Nationalbanksystem sichert, bewirkt, daß auch allgemein
im Verkehr eine Prüfung der Banken, deren Noten man in Zahlung erhält,
 nicht stattfindet, und daß selbst die Noten der Banken, die ihre
Zahlungen eingestellt haben, oft noch eine Zeitlang weiter zirkulieren,
In Deutschland sind die Reichsbank und die Privatnotenbanken verpflichtet,
 alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten Reichsgebiete
 gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten,
 die in Städten von mehr als 80000 Einwohnern ihren Sitz
haben, in Zahlung zu nehmen, Die Reichsbank muß weiter, nach der
Novelle von 1909, die Noten der Privatnotenbanken innerhalb des
Staates, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren
Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse
gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umtauschen, Für Reichsund
 Landeskassen usw. besteht keine Verpflichtung, die Noten der Privatnotenbanken
 außerhalb des Staates, der den Banken das Privileg erteilt
hat, in Zahlung zu nehmen, ‚doch haben die Bundesregierungen im Verwaltungswege
 die Eisenbahnkassen angewiesen, diese Noten an den Fahrkartenschaltern
 in Zahlung zu nehmen.

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