Deutschland nach dem Kriege von 1870/71, wo als natürlicher Ausdruck
für die deutsche Einheit der Ruf nach einer Reichsbank ertönte.
„Eine Zentralbank ist politisch und praktisch unmöglich“, so lautete
selbst das Urteil eines Mannes wie Stickney*), der die Fehler des gegenwärtigen
 Systems voll und ganz erkennt und in der Theorie sich für eine
Bundes-Zentralbank ausgesprochen hat. Ein ähnliches Urteil hatte kurz
zuvor der Schatzsekretär Gage in seinem Jahresbericht für 1901/2 gefällt:
 „„.... Der Gedanke großer Zentralbanken mit vielen Filialen
beleidigt den Gemeinsinn unseres Volkes und muß aus diesem Grunde
augenblicklich als praktisch unausführbar betrachtet werden.“
Für Zentralisation des Notenbankwesens ist in Deutschland als einer
der ersten Erwin Nasse?) eingetreten. Er erblickte die Vorzüge der
großen Zentralbanken vor allem darin, daß sie in allen ihren Handlungen
 unter einer viel schärferen öffentlichen Kontrolle als die kleineren
Notenbanken ständen und eine öffentliche Verpflichtung ‚und Verantwortlichkeit
 fühlten.

3. Die Deutsche Reichsbank und die Privatnotenbanken.
Das deutsche Bankgesetz beruht auf dem gemischten System, auf
dem Nebeneinanderwirken der Reichsbank, der einige Sonderprivilegien
erteilt sind, und die von vornherein eine dominierende Stelle einnimmt,
und einer beschränkten Anzahl Privatnotenbanken. Man wollte und durfte
auch nicht wohlerworbene Rechte nehmen, unterwarf aber diejenigen
Notenbanken, die für ihre Noten Umlaufsfähigkeit im ganzen Reich
wünschten, zahlreichen Beschränkungen. So kann einer Notenbank die
Befugnis zur Notenausgabe von 10 zu 10 Jahren durch Beschluß der
Landesregierung oder des Bundesrates nach vorangegangener einjähriger
Kündigungsfrist genommen werden. Von Seiten des Bundesrates wird eine
Kündigung nur eintreten, heißt es im Bankgesetz, „zum Zwecke weiterer
einheitlicher Regelung des Notenbankwesens, oder wenn eine Notenbank
den Anordnungen des Bankgesetzes zuwidergehandelt hat“.
Ist nun eine weitere einheitliche Regelung des deutschen Notenbankwesens
 erwünscht, und empfiehlt sich demgemäß bei Erneuerung des
Bankgesetzes eine Kündigung des Notenprivilegs der 4 noch bestehenden
Privatnotenbanken?

1) Vortrag gehalten im „Marquette Club“ in Chicago über „The Central Reserve
 Bank‘, New York 1901.
3) Erwin Nasse, Die Preußische Bank, Berlin 1866. S. 22.

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