ihnen mit Recht verargt worden, mögen sie auch zum Teil aus den Mitteln
erfolgt sein, die ihnen aus dem Depositenverkehr zur Verfügung standen.
Jedenfalls muß diese Lücke im Gesetz bei der Privilegserneuerung ausgefüllt
 werden.
Ist das Zentralbank- dem Vielbanksystem, und im allgemeinen wohl
auch dem gemischten System vorzuziehen, so ist es unter den angegebenen
 Umständen und mit Rücksicht auf die partikularistischen Strömungen
vielleicht nicht unangebracht, das Privileg der Privatnotenbanken noch
einmal zu verlängern und dadurch den Banken, deren ursprüngliche
Aufgaben unter dem Wettbewerb der Reichsbank zurückgedrängt worden
sind, Zeit zu lassen, sich allmählich in Depositeninstitute und Vermögensverwaltungsstellen
 umzuwandeln. Eine gute Grundlage hierfür haben die
Banken, die auch bei den kleineren Kapitalisten großes Vertrauen genießen,
 ja bereits geschaffen, Daß ein derartiger Geschäftszweig unter
gewissen Voraussetzungen auch für die Aktionäre sich lukrativ gestalten
kann, haben einige Banken in Oldenburg und Mecklenburg bewiesen.
Von einer Erweiterung des Privilegs der Privatnotenbanken kann
natürlich keine Rede sein, auch nicht wenn sie damit motiviert wird, daß
die Noten der Privatbanken diskreditiert und noch weiter in ihrem Umlauf
 eingeschränkt werden, seitdem den Noten der Reichsbank die Eigenschaft
 als gesetzliches Zahlungsmittel verliehen worden ist. Wenn Adolph
Wagner als entscheidenden Vorzug einer Zentralnotenbank vor dem dezentralisierten
 Bankwesen hervorhebt, daß diese befähigt ist, „die in
Krisen hervortretende größere Kreditbeanspruchung verhältnismäßig leicht
und sicher zu gewähren, die Lücke auszufüllen, die im ganzen Kreditsystem
 entsteht und so im wahren volkswirtschaftlichen Interesse die
Krediterschütterung überwinden zu helfen“ —, so kommt dies für deutsche
Verhältnisse bei der Machtstellung, die sich die Reichsbank gegenüber
den Privatnotenbanken geschaffen hat, nicht in Betracht, wäre also kein
Grund zur Aufhebung der Notenbanken.

HL Geschäftspolitik, Grundkapital und Reserven
der Notenbanken.
1. Geschäfte der Notenbanken.
a) Allgemeines und Notenausgabe.
Wie jede Bank, so muß vor allem auch die Notenbank darauf achten,
daß zwischen der Art der Aktiv- und Passivgeschäfte ein richtiges Ver-16

 Obst, Bankpolitik,

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