gezogen. Die Hypothekarabteilung aber, das sei nochmals betont, wird
vollkommen getrennt verwaltet, Die Bank von Frankreich braucht
keine Notendeckungsvorschriften zu beachten. Auf der Umgrenzung ihrer
Geschäfte beruht aber auch zum wesentlichen Teil die Sicherheit ihrer
Noten. In England und den Vereinigten Staaten von Amerika fehlt die
organische Verbindung zwischen Notenumlauf und Wirtschaftsleben !).
Verboten sind den Notenbanken Geschäfte, durch die die Gelder auf
lange Zeit festgelegt werden, und Geschäfte, die mit einem Risiko verbunden
 sind. Verboten ist insbesondere den deutschen Notenbanken die
Akzeptierung von Wechseln und das Eingehen von Zeitgeschäften, für
eigene Rechnung sowohl, wie für fremde.
Das amerikanische Nationalbankgesetz?) verbietet den Nationalbanken,
einer einzelnen Person oder einer Gesellschaft, bzw. beiden zusammen,
wenn die betreffende Person an der Gesellschaft beteiligt ist, mehr als
10%, ihres eigenen Kapitals zuzüglich des Reservefonds, bzw. mehr als
30%, des Aktienkapitals zu leihen. Doch hat man diese Bestimmung
hier und da, durch Teilung der Kredite, zu umgehen gesucht.

b) Diskontgeschäft und Diskontpolitik.
Das wichtigste Aktivgeschäft einer Notenbank ist das Diskontgeschäft®),
und die Zentralnotenbanken regeln den Geldleihpreis im Wechsel- und
Lombardverkehr. Wenn ihm hier ein besonderer Abschnitt gewidmet
wird, so geschieht es, um kurz die Maßnahmen zusammen zu fassen, "die
die Zentralnotenbanken bei der Diskontierung von Wechseln ergreifen,
um auf das Geld- und Kreditwesen des‘ Landes einzuwirken, den Geldumlauf
 den Schwankungen des Geldbedarfs nach Möglichkeit anzupassen,
schließlich aber auch, um selbst in der Lage zu sein, ihre Verbindlichkeiten
 sofort zu erfüllen. Die Rücksicht auf die eigene Zahlungsfähigkeit
fällt bei den Zentralnotenbanken zusammen mit der Sorge um die Aufrechterhaltung
 der Goldreserven und der Währung, Diese zu schützen und

2 S. a. Karl von Lumm, Die Stellung der Notenbanken in der heutigen
Volkswirtschaft, Berlin 1909.
?) Artikel 5200 der revidierten Statnten.
3) „Diskontierung im engeren Sinne bedeutet die Übernahme eines unverzinslichen
 befristeten Zahlungsversprechens in gesetzlich vorgeschriebener und leicht
realisierbarer Form, gegen Hingabe einer dem Nominalbetrag der Forderung entsprechender
 Geldsumme, jedoch mit Abzug einer nach Zinshöhe und Verfallzeit
berechneten Summe, des Diskonts.“ Otto Schwarz, Diskontpolitik. Leipzig 1911.

6“

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