st richtig, daß zu Lombarddarlehen in erster Linie das Eigenkapital sich
:ignet, aber warum sollen hierzu nicht zeitweise auch Girogelder dienen,
„on denen über einen Teil, der den eisernen Fonds der Konteninhaber
bildet, erst bei Auflösung des Kontos verfügt werden darf? Die Enquete-Kommission
 hat sich denn auch in überwiegender Mehrheit gegen eine
Erhöhung des Stammkapitals ausgesprochen!). Doch waren eine Anzahl
Mitglieder geneigt, eine Verstärkung des Reservefonds, der ja auch
die Funktion hat, zur Kapitalserhöhung zu dienen, zu befürworten, und
zwar hauptsächlich in Rücksicht darauf, daß durch die Grundstücke der
Reichsbank ein Kapital festgelegt ist, das in kurzer Zeit der Größe des
Reservefonds entsprechen wird. Man einigte sich dann, wie oben (S. 261)
angegeben.

IV. Stellung der Notenbanken zum Staat.

L. Die Notenbanken im Dienste der Finanzverwaltung des Staates 2).
Keine Zentralnotenbank der Welt befindet sich so im Mittelpunkt der
staatlichen Finanzverwaltung, wie die Bank von England. An der Spitze
der Kassenverwaltung steht das leitende Organ des gesamten Finanzwesens,
 das treasury department, dessen Aufgabe es vor allem ist, für
ein stetes Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben Sorge zu tragen.
Jedes Zentralamt der Verwaltung eines besonderen Einnahmezweiges besitzt
 ein Konto bei der Bank von England, auf das es alle eingehenden
Gelder einzahlt. Auf einem seit 1834 von der Bank unter dem Namen
„His Majesty’s Exchequer“ geführten, mehrere Unterabteilungen besitzenjen
 Konto werden die gesamten Staatseinnahmen verbucht und die für
den Staat geleisteten Ausgaben zur Last geschrieben. Gegen eine gesetzlich
 festgesetzte Vergütung (s. 5. 147) besorgt die Bank die gesamten
Finanzgeschäfte des Staates, die Kassenführung sowohl, wie die Staatsschulden
 verwaltung.
In Deutschland bestimmt 8 22 des Bankgesetzes in der Fassung

1) Für Erhöhung des Kapitals sind vor allem Heiligenstadt, Kanitz,
Raab und von Cetto-Reichertshausen eingetreten.
2) S, Kimmich, Die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Notenbank.
Berlin 1909, Schortmann, Die Zentralnotenbanken im Dienste der staatlichen
Kassenverwaltung, Stuttgart 1910. Jubiläumsbericht der Reichsbank. The Fiscal
System, Dokument 403 der National Monetary Commission, Washington 1910.

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