von 1909: „Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse
 unentgeltlich zu besorgen. Sie ist berechtigt, entsprechende
Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen.“ $ 11 des Reichsdank-Statuts
 sagt dann weiter: „Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne
Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf
Höhe des Reichsguthabens zu leisten. — Sie ist berechtigt, die nämlichen
Geschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen“. — Über den Umfang
lieser Geschäfte entscheidet an letzter Stelle der Reichskanzler.
Für die Geschäfte mit dem Reich hat die Reichsbank eine besondere
Abteilung, „die Reichshauptkasse“, eingerichtet, Das Reich besitzt ein
Konto, auf das, wenn auch nicht in so weitgehender Weise wie in Eng-‚and,
 Einzahlungen und Abhebungen erfolgen. Übersteigen die Anforderungen.
 den verfügbaren Kreditsaldo — das Reich muß, ebenso: wie jeder
Private, als Entgeld für die Mühewaltung der Bank ein Minimalguthaben
(10 Millionen M) unterhalten —, so diskontiert die Reichbank dem Reich
einen entsprechenden Betrag Schatzanweisungen. Bei der Reichshauptkasse
 ist nur eine kleine Hilfskasse für Zahlungen unter 100000 M eingerichtet.
 Diese Kasse wird von der Reichsbankhauptkasse dotiert und
das Girokonto der Reichshauptkasse dementsprechend belastet bezw. erkannt.
 Besondere Dienste leistet die Bank u. a. auch der Reichspostverwaltung,
 indem die Postämter die nicht benötigten Gelder einzahlen und
sie an Orten abheben, wo sie gebraucht werden. Die Versendung von
Geldern seitens der Post wird dadurch auf diejenigen Orte beschränkt,
an denen sich keine Zweiganstalt der Reichsbank befindet.
Auch den deutschen Bundesstaaten leistet die Reichsbank durch Zah-‚ungsvermittelung
 große Dienste. Wie mit den Reichsämtern und den
Regierungshauptkassen, so steht die Reichshauptkasse auch mit den bundesstaatlichen
 Landeshauptkassen, die die Zölle und Steuern für das Reich
einziehen und Zahlungen für Rechnung des Reichs leisten, im Giroverkehr.

Der Bank von Frankreich wurde anläßlich ihrer Privilegserneuerung
[911 vom Staate die Anerkennung gezollt, daß sie „seit 1898 für das
öffentliche Wohl und für ihre Angestellten gearbeitet hat, ohne daß sie
ihren Aktionären aus der zunehmenden Erweiterung ihrer Tätigkeit einen
Vorteil zufließen lassen konnte.“ .
Die Zentralnotenbanken halten es weiter für ihre Aufgabe — dies hängt
mit ihrem Notengeschäft zusammen —, für ein Gleichgewicht zwischen
Seldumlauf und Geldbedarf Sorge zu tragen. Sie überwachen den Geld-2064

