umlauf auf seinen Zustand und bewirken, daß falsche, beschädigte oder
abgenutzte Münzen möglichst aus dem Verkehr gezogen werden.
In welcher Weise die Reichsbank eine den örtlichen und zeitlichen
Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Verteilung der Geldsorten vornimmt,
 hatten wir bereits gesehen und auch darauf hingewiesen, daß
diese Tätigkeit noch einer weiteren Verbesserung fähig ist.
Wenn im Bankgesetz zwar auch nur von dem „Recht“ der Reichsbank,
 nach Maßgabe „ihres“ Verkehrs Noten auszugeben, gesprochen wird,
so kann sie es nicht, wie Bendixen!) meint, auch bleiben lassen oder
als Maßstab das Bedürfnis ihres und nicht „des“ Verkehrs anlegen. Dem
widerspricht, das übersieht Bendixen, $ ı2 des Bankgesetzes.
Die Tätigkeit der Bank von England als Verwalterin der Staatsschuld
hat mit dem Tage der Entstehung der Bank begonnen und könnte auch
bei einer reinen Staatsbank nicht weitgehender sein.
Die Deutsche Reichsbank ‘stellt bei der Unterbringung Deutscher
Reichsanleihen dem Reich ihre Dienste ebenfalls zur Verfügung, indem
sie an die Spitze des Emissions-Konsortiums tritt und selbst mit ihren
sämtlichen Zweiganstalten als Zeichnungsstelle fungiert, die Kupons der
Anleihen einlöst, die Ausreichung neuer Zinsscheinbogen übernimmt usw.
Ein noch weiterer Ausbau als Kassenführerin des Reichs ist möglich und
sehr wünschenswert,
Der Österreichisch-ungarischen Bank haben die beiden Regierungen
 ihre Goldbestände übergeben und. sie mit der Erledigung der
nationalen und internationalen Zahlungen beauftragt. Die Bank stellt u.
a. sog. Zollgoldanweisungen aus, die bei jeder Bankanstalt erhältlich sind
und zur Zahlung der in Gold zu entrichtenden Zollgebühren verwendet
werden. Die Staatskassen übergeben dann die empfangenen Zollgoldanweisungen
 der Bank zur Gutschrift. Art, 55 des Statuts der Österreichischungarischen
 Bank sagt: „Die Bank ist verpflichtet, für Rechnung jeder
der beiden Finanzverwaltungen, nach zu vereinbarenden Bestimmungen,
Gelder zu übernehmen und bis zur Höhe des betreffenden Guthabens
Zahlungen zu leisten.“ Die Höhe dieser Umsätze ist im Jahresbericht
nicht angegeben.
In den Vereinigten Staaten von Amerika dienen nach dem Fe-Jderal
 Reserve Act die Bundesreservebanken (s. S. 192ff.) als Regierungsoanken,
 Der Schatzsekretär ist ermächtigt, die überschüssigen Kassenbe-3)
 Das Wesen des Geldes, .S. 57 und Art. „Der Charakter der Reichsbank“
in Nr, 5 des Bank-Archiv 1908.

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