trägt und, da sie als Notendeckung zu dienen bestimmt ist, in möglichst
kurzer Zeit eingeht.
Richtiger ist es natürlich, dauernde Bedürfnisse nötigenfalls durch fundierte
 Anleihen zu decken. Müssen zeitweise Schatzanweisungen ausgegeben
 werden, so bringe man sie an den Markt. Für Depositengelder
der Großbanken werden sie meist als gute Anlage schlank Aufnahme
änden, und auch vom Ausland gern genommen werden.
Aus temporären Vorschüssen sind, das lehrt die Geschichte der Banken,
oft dauernde Darlehen geworden. England, Frankreich, Rußland,
Italien und Österreich sind klassische Beispiele, Jede Privilegserneuerung
mußte mit einem neuen Vorschuß an den Staat erkauft werden. War die
Forderung unrealisierbar, so hatte dies oft die Einstellung der Barzahlung,
Zwangskurs der Noten, zur Folge. Das Darlehn der Bank an den Staat
war dann nur eine verhüllte Staatspapiergeld- Ausgabe. Solchen, die Existenz
 der Bank gefährdenden Darlehen setzen neuerdings die Gesetze
und Statuten mehrerer Banken Schranken: _
8 35 des deutschen Bankgesetzes sagt: „Geschäfte mit den Finanzverwaltungen
 des Deutschen Reichs oder deutscher Bundesstaaten dürfen
aur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bankstatuts
gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen
 des Bankverkehrs in Anwendung kommen Sollen, zuvor zur
Kenntnis der Deputierten gebracht und, wenn auch nur einer derselben
darauf anträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben,
 wenn der letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlung
mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht,“ Ist diese Kautele
aber ausreichend? 8 13,4 des Bankgesetzes läßt dies zweifelhaft erscheinen.
Er ermächtigt die Reichsbank, verzinsliche oder spätestens nach einem
Jahr fällige Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten zu
beleihen. Weiter ist der Reichskanzler in der Lage, die Reichsbank
zur Diskontierung von Schatzanweisungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen.
 Somit steht dem Reich der Goldvorrat der Reichsbank bis zur
gesetzlichen Grenze der Notendeckung zur Verfügung.
Die Österreichisch-ungarische Bank kann, laut Art 55 ihrer
Statuten, Wechsel, die von der österreichischen oder ungarischen Finanzverwaltung
 eingereicht werden, diskontieren; doch ist hierzu ein Sitzungsoeschluß
 des Generalrates nötig. Ergibt sich aus Kommissionsgeschäften
für den Staat ein Saldo zu dessen Lasten, so ist er spätestens bis zum 7.
des nächsten Monats‘ zu begleichen. Andere Geschäfte mit der Öster-267

