reichischen oder der ungarischen F inanzverwaltung darf die Bank nur
insoweit eingehen, als damit eine Darlehns- oder Kreditgewährung seitens
der Bank nicht verbunden ist.

2. Gewinnbeteiligung des Staates,
Für die Erteilung des Notenprivilegs haben sich die Staaten Gegeneistungen
 ausbedungen. Liefen früher die Forderungen des Staates auf
Darlehen hinaus, so spielt heute eine prozentuale Gewinnbeteiligung die
Hauptrolle. Daneben kommen noch, wie wir bereits gesehen haben,
Dienstleistungen an den Staat und Erfüllung gewisser Forderungen im
Interesse der Allgemeinheit in Betracht, wie z. B. Errichtung einer bestimmten
 Anzahl Zweiganstalten an ev. vorgeschriebenen Orten.
Am günstigsten steht in dieser Beziehung heute wohl die Bank von
England da. Sie hat für ihr, allerdings sehr eingeschränktes Notenrecht
und für Befreiung der Stempelsteuer auf ihre Noten jährlich 180000 £
an den Staat zu zahlen, Eine weitere kleine Bürde, die die „old lady of
Threadneedie Street“ zu tragen hat, ist die ‚alte Staatsschuld in Höhe
7on 11015100 ©, die aber mit 21/,%, verzinst wird,
In Frankreich hat die Art der Abgaben mehrfach gewechselt. Nach
dem jetzt geltenden Gesetz hat die Bank von Frankreich an den
Staat eine jährliche Abgabe von !/ 4%, des Diskontsatzes von dem durchschnittlichen
 Notenbetrage, der ertragbringend im Umlauf gewesen ist, zu
antrichten, mindestens aber 2 Millionen fr. Täglich werden die Wechselbestände
 und Lombarddarlehen aufgezeichnet, die Summen addiert und
durch die Zahl der Tage dividiert. Von dem Zinsgewinn des Quotienten,
der dem produktiven Notenumlauf entspricht, ist der achte Teil an den
Staat zu zahlen, 2. hat die Bank von Frankreich dem Staat, der mit
ihr in laufender Rechnung steht, 200 Millionen fr. ohne Zinsvergütung
zu überlassen, 3. erhält der Staat eine Abgabe, wenn der Diskont höher
als 5% ist, und 4. ist bei jeder Gesetzeserneuerung die Bank genötigt
worden, die Zahl ihrer Filialen, unbekümmert darum. ob sie Nutzen abwerfen
 oder nicht, zu erhöhen.
Die Österreichisch-ungarische Bank erteilt zunächst eine Vordividende
 von 4°%. Dann kommen 10%, in den Reservefonds und 2%
in den Pensionsfonds. Der weitere Überschuß wird hälftig zwischen
Staat und Aktionäre verteilt, bis diese insgesamt 6° erhalten, Von dem
noch verbleibenden Betrage empfangen, solange die Gesamtdividende 7%
nicht übersteigt, die Aktionäre ı, der Staat 2 Teile. Darüber hinaus er-268

