Banken, deren Kurs ‚erheblich über pari stehen, deren Aktien aber, infolge
 häufiger Neuemissionen, noch nicht „plaziert“ sind. Handelt es sich,
wie es die Regel bildet, um Provinzbanken, so erhalten befreundete Institute
 an. den Börsenplätzen, an denen die Aktien notiert werden, laufende
 Vertrauens-Orders etwa folgender Art: „Nehmet täglich bis zu, ... M
unsere Aktien zum Kurse von .... % auf. Wahret Interesse“, Ohne
diese Aufnahmen würden, da den Verkäufen nicht entsprechende Käufe
gegenüberstehen, die Kurse rapide sinken oder gestrichen werden, was
für viele Aktionäre ein Anlaß ist, sie zu veräußern.
Im Interesse der Aktionäre liegt also eine solche Kurspolitik, d. h.
eine Intervention. Aber sie darf nicht für Rechnung der Bank selbst erfolgen.
 Dies verbietet $°226 des HGB.: „Die Aktiengesellschaft soll
eigene Aktien im regelmäßigen Geschäftsbetriebe, sofern nicht eine
Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum
Pfande nehmen.“ Die Aktiengesellschaft darf also ihre eigenen Aktien
weder zum Eigentum erstehen, noch sie beleihen, Entschieden unstatthaft
 ist es, daB die Bank den Interventions-Konsortium Gelder zum Ankauf
 der eigenen Aktien vorschießt. Unbenommen bleibt es natürlich
dem Konsortium, die Beleihung der Aktien bei anderen Banken. vorzunehmen.
 Handelt es sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Bank,
oder erfolgt die Beleihung gegenseitig — die A-Bank lombardiert dem
Konsortium B die Aktien. der B-Bank, und die B-Bank dem Konsortium
A die Aktien der A-Bank —, so kann dies, wie ein Akzeptaustausch,
natürlich sehr üble Folgen haben, und im Falle eines Konkurses würde
ihnen, mit vollem Recht, der Staatsanwalt einen Strick daraus drehen.
Das sollten die Banken, die dies tun, bedenken, und daher nicht ohne
Not, oder wenigstens nicht mit größeren Summen intervenieren. Von
den Verlusten, die in früherer Zeit die Berliner Handels-Gesellschaft auf
liese Weise erlitten hat, ist auf S. 284 berichtet worden.
Ein großer Bestand eigener Aktien läßt bei den Mitgliedern des Interventions-Konsortiums
 den begreifbaren Wunsch entstehen, sich dieses Besitzes
 bald wieder, und möglichst zu steigendem Kurse, zu entledigen.
Günstige Mitteilungen über den Verlauf des Geschäftes sollen zu Käufen
veranlassen. Mittelst Bonifikation — die natürlich zu Lasten des Konsortiums,
 und nicht etwa des Unkosten-Kontos der Bank gehen muß — die
Aktien an den Mann zu bringen, gilt besonders dann als unfair, wenn
auch die eigenen Angestellten der Bank Bonifikation beziehen, und es
kann hierdurch, wenn dies Verfahren weiteren Kreisen bekannt wird, der

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